Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten:
Ihre Mutter ist nach Ihrer Schilderung seinerzeit Alleinerbin nach Ihrem Vater geworden. Sie waren insofern von der Erbfolge ausgeschlossen und sind auf den Pflichtteil gesetzt worden. Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach Kenntnis von dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB
). Da Sie Ihrer Schilderung nach bereits 1996 Kenntnis von dem Erbfall hatten, ist der Pflichtteilsanspruch, der sich gegen Ihre Mutter als Erblasserin richtete, zwischenzeitlich verjährt.
Ansprüche gegen Ihre Schwester, die - wenn ich die Frage richtig verstanden habe - im Wege der Schenkung Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, bestehen ebenfalls nicht. Diese wären nach § 2332 Abs. 2 BGB
ebenfalls drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls verjährt, sofern Sie den Ergänzungsanspruch nach § 2329 BGB
gegen Ihre Schwester gerichtet hätten. Erst falls ein Erbfall im Falle des Versterbens Ihrer Mutter eintreten sollte, hätten Sie einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihre Schwester, der sich jedoch nur auf Schenkungen bezieht, die 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind (§ 2325 Abs. 3 BGB
). Da die Schenkung bereits 1996 erfolgt ist und die 10-Jahres-Frist 2006 auslief, werden Sie auch bei einer zukünftigen Erbfolge keine Ansprüche gegen Ihre Schwester wegen der Schenkung des Grundstücks machen können.
Hinweis: Die Beantwortung erfolgt ohne Kenntnis des Erbvertrags zwischen Ihrem Vater und Ihrer Mutter. Es ist mir nicht bekannt, ob der Erbvertrag Sonderregelungen enthielt, die hier zu berücksichtigen sein könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachfrage: Gibt es eine Möglichkeit, die Schenkung anzufechten? Die Schenkung wurde unter der Prämisse durchgeführt, dass sich meine Schwester um die damals bereits an Parkinson erkrankte Mutter kümmert (in derem Haus). Auf meiner Mutter lastete ein erheblicher emotionaler Druck, man könnter auch von Erpressung reden.
Meine Mutter ging jedoch nach kurzer Zeit in ein Pflegenheim.
Bei negativer Auskunft Ihrerseits lasse ich die Sache natürlich auf sich beruhen. Andernfalls würde ich Sie beauftragen.
MfG
W. B.
Leider kann ich Ihnen auch insofern wenig Hoffnung machen, auch wenn ich Sie gerne vertreten würde.
Es dürfte bereits fraglich sein, ob Sie selbst überhaupt zur Anfechtung der Schenkung berechtigt sind. Grundsätzlich hätte wohl nur Ihre Mutter ein Anfechtungsrecht, da sie die Schenkende und damit Vertragspartei war. Das Anfechtungsrecht dürfte vorliegend aber wohl auch nicht mehr durchsetzbar sein, da Anfechtungen wegen Irrtums oder Täuschung unverzüglich bzw. binnen Jahresfrist zu erklären sind.