Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Ihnen bislang mitgeteilte Auskunft des Kollegen ist inhaltlich insoweit unzutreffend, als nicht nur die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung hemmt, sondern bereits der Eingang des Antrages beim Mahngericht, wenn der Mahnbescheid alsbald zugestellt wird, vgl. dazu § 167 ZPO
.
Wenn der Handwerker in 2015 noch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt hat, könnte dieser, wenn er alsbald zugestellt wird, grundsätzlich die Verjährung hemmen, wenn dem Antrag die zugrunde liegende Rechnung beigefügt wird.
Ist dies nicht der Fall, tritt nach der von Ihnen erwähnten Entscheidung die hemmende Wirkung nicht ein, weil im Zeitpunkt des Antrages Ihnen die Forderung noch nicht bekanntgemacht war.
Es kommt also genau darauf an, ob Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt wird, der die Forderung durch eine beigefügte Rechnung so genau bezeichnet, dass die Verjährungshemmung eintritt.
Ganz aus dem Schneider sind Sie daher noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Ist dies nicht der Fall, tritt nach der von Ihnen erwähnten Entscheidung die hemmende Wirkung nicht ein, weil im Zeitpunkt des Antrages Ihnen die Forderung noch nicht bekanntgemacht war.
Die Forderung war mir ja bis zum 02.01. nicht bekannt, spielt dies dann keine Rolle, sondern nur ob die Rechnung ggü. dem Gericht bekanntgemacht wird?
Wie lange darf denn die Zustellung eines Mahnbescheides dauern?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Die Mahnbescheidsforderung muss hinreichend bestimmt sein. Steht im MB lediglich "Rechnung vom ..." und kennen Sie diese Rechnung nicht, ist die Forderung nicht hinreichend bestimmt.
Wird die Rechnung dem Mahnbescheid beigefügt, wissen Sie bei Zustellung, um was es geht.
Die Zustellung muss ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen. Wartezeiten, die in der Organisation des Mahngerichtes begründet sind, sind nicht schuldhaft.
Liegen Zustellhindernisse vor, für die der Handwerker verantwortlich ist, falsche Adresse o.ä., läge eine schuldhafte Verzögerung vor.
Schönen Sonntag.