Sehr geehrter Fragesteller,
ausgehend von Ihrer Darstellung beantworte ich die Frage wie folgt:
Der Verjährungseinwand ist - leider - zutreffend. Generell gilt gem. § 556 Abs.3 BGB
, dass die Nebenkostenabrechnung binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums hätte erteilt werden müssen. Es gibt zwar eine Ausnahmeregelung, wonach der Zeitraum überschritten werden darf, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dies betrifft jedoch diejenigen Fälle, in welchen beispielsweise der Versorger die Abrechnung nicht rechtzeitig erteilt oder Verzögerungen durch die Post bei rechtzeitigem Versand der Abrechnungen eingetreten sind.
Sie hätten vielmehr bereits seinerzeit zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche die öffentliche Zustellung bewirken müssen. Dies ist aufgrund der nunmehr eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich.
Sollten Sie gleichwohl noch weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen selbstverständlich hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 27.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank
mit Verlaub, Ihre Antwort geht an der Sache vorbei. Es geht hier nicht um eine Nebenkostenabrechnung, sondern um die Frage, ob eine Verjährung der Schadenersatzforderung eingetreten ist, obwohl dem Vermieter (mir) unverschuldet keine Zustellungsanschrift zur Kautionsverrechnung zur Verfügung stand.
Das OLG hatte im genannten Urteil festgestellt, daß eine Verjährung gehemmt ist, wenn ( in diesem Urteil Fall Nebenkostenabrechnungen) der zu leistende fdie Umstände nicht zu vertreten hat.
Die nachgeordnete Frage : kann die Bank die Einlösung der bezeichneten Bürgschaft mit Verjährung verweigern.
Haben Sie vielleicht eine andere Frage beantwortet?
Sehr geehrter Fragesteller,
dass Ihre Frage in die Richtung des Verjährung des Schadensersatz zielte, ging aus dieser nicht hervor. Von daher danke ich für die Nachfrage.
Was der von Ihnen zitierte Beschluss des OLG Düsseldorf angeht, so liegt dort der Sachverhalt leider etwas anders. In dem vorgenannten Verfahren ging es um den Verjährungsbeginn bei Rückzahlung einer Kaution bei einer noch ausstehender Nebenkostenabrechnung.
Was Ihre nachgeordnete Frage angeht, so muss ich diese leider bejahen. Selbst wenn Sie einen deliktischen Anspruch gegen Ihren ehemaligen Mieter hätten, so wäre auch dieser bereits verjährt. Es gilt auch in diesem Fall eine 3-jährige Verjährungsfrist. Wie bereits gesagt, hätten Sie in dem Zeitraum eine Schadensersatzklage einreichen müssen mit dem Antrag auf öffentliche Zustellung.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani