Sehr geehrter Fragestellerin,
Sie machen einen Anspruch aus 2012 geltend, der grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zum Jahresende ab Bezahlung der Kreditbearbeitungsgebühr durch Sie verjährt. Bei Aufnahme des Kredites 2009 wäre dies der 31.12.2012.
Es gibt einige Gerichte, die sind der Ansicht, dass die Verjährung gehemmt war, also nicht lief, bis 2011 die ersten Urteile bekannt wurden, wonach die Vereinbarungen über das Bearbeitungsentgelt unwirksam waren (so LG Stuttgart, 13 S 87/13
). Andere Gerichte lehnen diese Argumentation ab und sind der Auffassung, dass es das Risiko des Bankkunden war, wenn er keine Klage eingelegt hat, da die Zweifel an der Klage in der Rechtsprechung nicht bekannt waren (so etwa das AG Mönchengladbach, 36 C 147/13
). Das von Ihnen genannte Argument, dass die Verjährung erst mit der Tilgung des Kredites beginnt, ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung nicht akzeptiert worden.
Ich empfehle Ihnen, sich an eine aus der Presse bekannte Kanzlei zu wenden und Ihren Fall prüfen zu lassen, wann bei Ihnen genau Verjährung eintritt, wenn die Auffassung des LG Stuttgart zutrifft. Ggf. können Sie noch das Urteil des BGH im Oktober abwarten. Entscheidet dieser wie z.B. das AG Mönchengladbach, hat eine Klage in Ihrem Fall keine Aussichten.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.07.2014
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13:56
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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