Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ich unterstelle, dass Sie mit dem betreffenden Handwerker einen Werkvertrag abgeschlossen hatten, dieser also verpflichtet war, ein bestimmtes Gewerk am Neubau zu erbringen. Die Vergütung für einen Werkvertrag ist gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB
bei Abnahme des Werkes fällig. Nach Ihrer Schilderung dürfte die Abnahme im Laufe des Jahres 2012 geschehen sein. Der Vergütungsanspruch des Handwerkers in vereinbarter Höhe (= Angebotspreis) ist also zu diesem Zeitpunkt entstanden.
2. Hinsichtlich der Verjährung gelten die §§ 194 ff. BGB
. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre (§ 195 BGB
) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB
). Das bedeutet in Ihrem Fall: die Frist begann am 1. Januar 2013 und endete am 31. Dezember 2015.
3. Die Verjährung kann nur durch die in § 204 Abs. 1 BGB
abschließend aufgezählten Maßnahmen gehemmt werden. In Betracht kommen hier folgende Möglichkeiten:
Nr. 1: Die Erhebung einer Leistungsklage. Erhoben ist eine Klage mit Zustellung der Klageschrift beim Beklagten (§ 253 Abs. 1 ZPO
). Das ist hier nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Nr. 3: Die Zustellung eines Mahnbescheides beim Schuldner. Auch das ist nach Ihrer Schilderung nicht geschehen.
Damit liegt keiner der in Betracht kommenden Hemmungsgründe des § 204 BGB
vor. Die Forderung ist verjährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Nachfrage bzgl Punkt 3. Hemmt denn nicht schon die Beantragung des Mahnbescheides die Verjährung? Daher meine Frage ob eine ordnungsgemäße Beantragung des Mahnbescheides am 31.12. erfolgen könnte, obwohl die Forderung ggü. mir bis dahin nicht beziffert wurde?
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne mit dem auszugsweisen Text von § 204 BGB Abs. 1 Nr. 1
, 3 beantworte:
"(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
(...)
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)"
Der bloße Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides reicht also nicht, es kommt auf die Zustellung an.