Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
zu a) Grundsätzlich verjähren Geschwindigkeitsvergehen binnen drei Monaten. Diese kurze Verjährung kann durch diverse Ereignisse unterbrochen werden. Diese sind in § 33 OwiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) aufgezählt. Nach jeder Unterbrechung fängt die Verjährung erneut an zu laufen (§ 33 Abs. 3 OwiG).
Angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob Verjährung eingetreten ist. Denn es ist diesseits unter anderem nicht bekannt, wann die Akten Ihres Verfahrens beim Amtsgericht eingingen (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OwiG).
zu b) Die Verjährung ist von Amts wegen zu beachten, will heißen, bei eingetretener Verjährung dürfen Sie nicht verurteilt werden.
zu c) Einzige Möglichkeit, im Vorfeld der mündlichen Hauptverhandlung das Bild zu sehen, ist, über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. In diesem Falle wäre auch die abschließende Prüfung der Frage der Verjährung möglich, da alle relevanten Daten in der Akte dokumentiert sind.
zu d) Sollten Sie die Hauptverhandlung entgegen Punkt c) ohne anwaltliche Vertretung wahrnehmen, sollten Sie – so Sie tatsächlich nicht der Fahrer waren, aber dennoch seitens des Gerichts als dieser erkannt werden – die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragen, um dies wissenschaftlich fundiert zu klären.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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