Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG
3 Monate, solange kein Bußgelbescheid ergangen ist, danach 6 Monate.
Die Verjährung kann jedoch nach § 33 Abs. 1 OwiG UNTERBROCHEN werden. Hier kommt insbesondere Nr. 6 in Betracht: "jede Entscheidung der Verfolgungsbehörde oder eines Richters,eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen", unterbricht die Verjährung.
Nach § 33 Abs. 3 OwiG beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem.
Ich gehe daher davon aus, dass Verjährung noch NICHT eingetreten ist.
2.
Da Sie keinen Wohnsitz in Deutschland und einen Schweizer Führerschein haben, kann die Deutsche Behörde ein Fahrverbot nur für DEUTSCHLAND anordnen. Das Fahrverbot ist dann nur in Ihrem Führerschein zu vermerken (§ 25 Abs.2 StVG
).
Sie sollten den Bußgeldbeschei insoweit genau prüfen. Ich habe es schon erlebt, dass die Bußgeldbehörde übersehen hat, dass der Betroffene keinen Wohnsitz in Deutschland und nur einen ausländischen Führerschein hatte.
Falls der Bußgeldbescheid insoweit fehlerhaft sei, sollten Sie Einspruch einlegen un zweckmäßigerweise einen Rechtsanwalt in Deutschland mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
3.
Durch ein Fahrverbot für Deutschland ist Ihnen NICHT verboten, in der Schweiz ein Kfz zu führen und Ihrer Arbeit als Busfahrer nachzugehen.
Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sollte es nicht geben. Erforderlichenfalls sollten Sie insoweit einen Rechtsanwalt in Zürich einschalten
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort. Leider sind Sie auf die Frage des umwandeln des Fahrverbots nicht direkt eingegangen. Dieses ist mir aber sehr wichtig.
Da ich gelesen habe das die Schweiz ebenfalls ein Fahrverbot aussprechen, sozusagen zu „Übernehmen", kann und um den Eintrag im Führerschein zu verhindern. Wäre es nicht möglich in meiner geschilderten Situation eine Wandlung in einem höheren Bußgeld ohne Fahrverbot durchzusetzen. Wie hoch sind meine Chancen auf Erfolg, wenn Sie mich anwaltlich vertreten würden?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein Umwandeln des Fahrverbots ist zwar nicht möglich. Jedoch kann der Richter im Einzelfall von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße absehen.
Bei einem noch nicht vorbelasteten Kraftfahrer ist dies z.B. möglich, wenn ein Fahrverbot zum Verlust des Arbeitslatzes führen würde (KG NZV 2016,535).
2.
Im Hinblick auf Ihre Informationen in der Nachfrage habe ich das Straßenverkehrsgesetz (SVG) überprüft, das man im Internet herunter laden kann. Einschlägig ist wohl Art. 16.
Danach kann die Behörde in der Schweiz sogar die Fahrerlaubnis ENTZIEHEN, wenn im Ausland ein Fahrverbot verhängt worden ist.
Vor diesem Hintergrund dürfte ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Ziel, ein Absehen von einem Fahrverbot zu erreichen, hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ich muss Ihnen auch raten, Einsprruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann