Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen – wobei ich von Minderjährigkeit der Kinder ausgehe – wie folgt:
Grundsätzlich steht das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung den Eltern gemeinschaftlich zu, § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB
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Hierbei müssen die Eltern den Vorrang eines etwa bestehenden ausschließlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Elternteils beachten.
In den von Ihnen skizzierten Fall unterstelle ich allerdings ein auch nach Trennung bzw. Ehescheidung weiterhin bestehendes gemeinsames Sorgerecht. Denn ansonsten stünde das Bestimmungsrecht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nur für die Zeit zu, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist, § 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB
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Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen, § 1627 Satz 2 BGB
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Kommt eine solche Einigung, wie Sie es hier voraussetzen, nicht zustande, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, § 1628 BGB
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Daneben gibt es auch ein eigenständiges Recht des Kindes, die Änderung einer bestehenden Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung bei dem Familiengericht zu beantragen, § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB
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Es kann also bei Weigerung eines Elternteils, dem anderen Teil die Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts und der damit verbundenen Unterhaltsgewährung durch Versorgung (Betreuungsunterhalt) zu belassen, eine gerichtliche Neuregelung hierüber erforderlich werden.
Das Familiengericht entscheidet dabei einzelfallbezogen und kann je nach den konkreten Umständen – insbesondere unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder – auch eine Herabsetzung oder sogar ein vollständiges Entfallen (bei Betreuung der Kinder zu je 50%) des Barunterhalts anordnen.
Vorzuziehen ist aber in jedem Fall eine einvernehmliche Neuregelung, vor allem im Interesse der Kinder.
Ich hoffe, Ihnen mit meinem Rechtsrat weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Kinder sind minderjährig und das ABR wurde per Urteil auf die Mutter übertragen. Die Mutter verhindet die Ausweitung des Umganges , obwohl in der damaligen Verhandlung anderes dargestellt und in Aussicht gestellt wurde. Dabei spielen e.E. eindeutig finanzielle Interessen eine Rolle.
Ändert das ABR etwas an Ihrer Antwort, wenn weiterhin das gemeinsame Sorgerecht besteht ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ohne eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder zumindest der bestehenden Regelung des Umgangsrechts (jedes zweite Wochenende) werden Sie keine Chancen haben, die Unterhaltsverpflichtung rechtswirksam (teilweise) durch Betreuung zu erfüllen, solange die Kindesmutter sich dagegen sperrt.
Das finanzielle Interesse der Kindesmutter stellt allerdings keinen ausreichenden Grund dar, den Kindern das Umgangsrecht mit Ihnen zu versagen.
Ich empfehle Ihnen, lassen Sie sich noch mal eingehend von einem Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer näheren Umgebung beraten. Mit seiner Hilfe werden Sie – wenn die genaue Prüfung der Rechtslage zu Ihren Gunsten ausfällt – vielleicht doch noch eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung erzielen können.
Ich bedanke mich für die positive Bewertung und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt