Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Diese Terrassenerweiterung ist stets zulässig, solange kein anderer Eigentümer benachteiligt wird. Eine solche Benachteiligung ist in Ihrem Fall durchaus zulässig, da die Terrasse rückstandslos wieder entfernt werden kann. Das allerdings ist auch der Knackpunkt an der Sache.
Wichtig ist auch, dass keine Bäume oder schwer zu ersetzende Pflanzen entfernt werden. Die Entfernung des Rasens ist da problemlos.
Wenn sich ein Eigentümer dagegen ausspricht, wird nichts passieren, da die WEG gegen eine solche Nutzung Ihres Sondernutzungsrechts nichts unternehmen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Diesen Satz verstehe ich allerdings nicht wirklich:
"Eine solche Benachteiligung ist in Ihrem Fall durchaus zulässig, da die Terrasse rückstandslos wieder entfernt werden kann. Das allerdings ist auch der Knackpunkt an der Sache."
Könnten Sie das bitte näher ausführen.
Eigentürmerversammlung:
Es wird also eine Mehrheitlicher Beschluss reichen - es muss nicht einstimmig sein.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bitte um Verzeihung, der Satz ist tatsächlich unverständlich. Korrekt muß es heißen:
"Eine solche Benachteiligung ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da die Terrasse rückstandslos wieder entfernt werden kann. Das allerdings ist auch der Knackpunkt an der Sache."
Die anderen Sätze meiner Antwort sind nach erneuter Durchsicht korrekt.
In der Tat ist ein mehrheitlicher Beschluß ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt