Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Sicherlich ist Ihre Ehefrau von Ihrem Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren nicht betreffen, außer über die Bürgschaft, die dann bei einer möglichen Einigung mit den Gläubigern/Bank zunächst weiter besteht.
Auch wenn die Bank Ihnen gegenüber nach Zahlung auf einen Teil der Forderung verzichtet, bedeutet dies nicht, dass Ihre Frau nicht weiterhin aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann. Hierbei wäre allerdings zu beachten, ob Ihre Frau bereits in Anspruch genommen wurde und die Bürgschaftsforderung nicht auch mit dem Vergleich zwischen Ihnen und der Bank ebenfalls untergeht oder sich reduziert. Hierzu wäre allerdings der Bürgschaftsvertrag zu prüfen.
Soweit Sie einen entsprechenden Vergleich schließen haften Sie jedenfalls nicht als Ehepartner über die Bürgschaft Ihrer Frau. Insoweit wären Sie in der Tat von Ihren Verbindlichkeiten befreit, Ihre Frau würde aber unter Umständen für die gesamte Bankforderung abzgl. Ihrer Zahlung weiter haften.
Um klare Rechtsverhältnisse und Rechtsicherheit für Sie und insbesondere Ihre Frau zu schaffen ist es daher anzustreben, dass mit einer Vergleichszahlung durch Sie auch die Bürgschaft Ihrer Frau Erledigung findet, d.h. ihre Frau nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird und die Bürgschaftsurkunde mit der Vergleichszahlung zurückgegeben wird.
Für die folgenden Verhandlungen sollten Sie daher darauf dringen, dass eine Gesamterledigung gegenüber der Bank eintritt. Gerne stehe ich Ihnen für eine dahingehende weitere Beratung zur Verfügung.
Sollten sich noch eine Nachfrage ergeben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom