Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar liegt mir Ihr Erlassvertrag nicht vollumfänglich vor, doch lassen Ihre Angaben vermuten, dass ein Teil der ursprünglichen Forderungen weiterhin offen ist.
Es gilt generell die Vertragsfreiheit im Zivilrecht. In vielen Fällen enthalten Besserungsscheine überhaupt keine zeitliche Begrenzung, sodass die Forderung üblicherweise auch nach längerer Zeit wieder aufleben kann, sobald und soweit ihre Erfüllung dem Kreditnehmer aus einem Vermögenszuwachs möglich ist.
Die Unterrichtungspflichten des Kreditnehmers können angesichts der Vertragsfreiheit indes noch weiter gefasst werden als es bei Ihnen wohl der Fall ist. So kann sich der Kreditnehmer beispielsweise wirksam verpflichten, der Bank spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag einen Jahresabschluss vorzulegen, der von einem Wirtschaftsprüfer testiert ist und die Bank unabhängig davon zusätzlich das Recht haben, jederzeit die Vorlage von Bilanzen und zusätzlichen Unterlagen verlangen und Einsicht in die Geschäftsbücher des Kreditnehmers nehmen zu können. Eine Befristung (mit Ablauf der Besserungsfrist) muss dies betreffend auch nicht aufgeführt sein.
Da Sie nicht verpflichtet waren den Erlassvertrag mit Besserungsschein zu unterzeichnen, ist generell davon auszugehen, dass dieser aufgrund der Vertragsfreiheit wirksam ist. Damit ist auch die von Ihnen zitierte Klausel grundsätzlich wirksam. Aus dem eindeutigen Wortlaut der von Ihnen zitierte Klausel geht hervor, dass sich die Sparkasse verpflichtet nach Ablauf der Besserungsfrist keine Vollstreckungshandlungen mehr vorzunehmen - unabhängig davon, ob sämtliche zugunsten der Gläubigerin gewährten Grundpfandrechte am Immobilienvermögen verwendet wurden. Ihre Auslegung des Wortes „sowohl" als „oder" ist mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbar. Ihre Auslegung steht auch in diesem Zusammenhang nicht im Einklang mit den sonst üblichen für den Kreditnehmer strikten Vereinbarungen in Erlassverträgen mit Besserungsschein, wie oben aufgeführt. Die zitierte Klausel spricht allerdings nur von Vollstreckungshandlungen. Ich nehme an, dass vorliegend Unterrichtungspflichten ohne eine zeitliche Begrenzung bzw. bis zum Ablauf der Besserungsfrist statuiert wurden. Dieses ist, wie oben dargestellt, zulässig. Denn schließlich wird noch die Summe xx geschuldet. Bei Tilgung der ursprünglichen Forderung "kämen Sie auch aus dem Vertrag heraus". Sofern vorliegend die Unterrichtungspflicht zeitlich nicht begrenzt wurde bzw. bis 2015 gilt, bleiben Sie folglich zur Offenlegung für 2012 und 2013 verpflichtet.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen kein für Sie besseres Ergebnis dartun kann. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen