Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"hat die mündliche Eigenkündigung sowas wie ein Verfallsdatum nach dem sie ausgesprochen wurde? Oder kann der Arbeitgeber dann selbst entscheiden wann er den Arbeitnehmer auf seinen eigenen Wunsch kündigen kann?"
Eine mündliche Kündigung ist völlig unbeachtlich und hat gar keine Wirkung, da eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss, was sich aus § 623 BGB
ergibt.
Frage 2:
"Habe ich das Recht die Kündigung jetzt zu verlangen? Das komische ist. Es müssen 2 originale sein. Eines müsste er bekommen und das andere ich. Wir haben aber nur einen unterschrieben. Diese einzige ist jetzt bei ihm."
Eine Kündigung muss - wie oben ausgeführt- zwingend schriftlich erfolgen. Wenn Sie sich aufgrund Ihrer mündlichen Kündigung nunmehr selbst haben kündigen lassen, ist davon auszugehen dass Ihr Arbeitgeber eine Ahnung von der Materie hat, denn offenbar hat er nach Ihrer Schilderung Sie den Empfang seiner schriftlichen Kündigung durch Ihre Unterschrift bestätigen lassen.
Dies ist auch für ihn insofern sinnvoll als Sie nach Ablauf von 3 Wochen ab Kündigungszugang (also wohl Ihre Unterschrift) seine Kündigung nicht mehr vor dem Arbeitsgericht angreifbar wäre, § 4 KSchG
.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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04.08.2018
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01:06
Antwort
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