Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Der erste Rechenweg ist von Ihnen zu Recht beanstandet und dann vom Gericht auch korrigiert worden, weil er falsch war und nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht.
Die Berechnung der Ratenhöhe erfolgt in zwei Schritten, nämlich der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und der zulässigen Absetzungen. Rechtliche Grundlage ist § 115 ZPO
.
Das einzusetzende Einkommen besteht aus dem Elterngeld und dem Kindergeld.
Abzusetzen ist für Ihre Frau ein Freibetrag ebenso wie für die Kinder.
Grundsätzlich ist auch ein Freibetrag für den Ehepartner, also für Sie anzusetzen.
Haben unterhaltsberechtigte Personen allerdings selbst Einkommen, ist dieses mit dem Freibetrag zu verrechnen, der damit bei entsprechend hohem Einkommen ganz entfällt.
Für die Beurteilung dieser Frage ist Ihr Einkommen relevant.
Abzusetzen sind schließlich noch (anteilige) Kosten der Unterkunft und Heizung sowie etwaige sonstige Ausgaben oder Mehrbedarfsbeträge gemäß § 115 Abs. 1 Ziff 4
und 5 ZPO.
Ob derartige Abzüge tatsächlich in Betracht kommen, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Der zweite vom Gericht gewählte Berechnungsweg ist vom Ansatz her grundsätzlich richtig. Ob er vollständig und erschöpfend alle absetzungsfähigen Positionen berücksichtigt, müssen Sie an Hand des Antragsformulars selber beurteilen.
Abhängig davon ist auch die Frage eines Einspruches zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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33609 Bielefeld
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Web: https://www.reinhard-otto.de
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Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Hierzu bitte kurz nochmalig auf folgenden Punkt eingehen:
Das Einkommen meiner Frau setzt sich aus Elterngeld u. Kindergeld, das wurde von Ihnen richtig erkannt. Absetzungsfähige Positionen in relevanter Höhe gibt es nicht, da alle Kosten von mir getragen werden (keine Mietkosten da Eigentum, Erwerb meinerseits noch vor Eheschliessung).
Aus Ihrer Antwort geht hervor, das absetzbare Posten für meine Frau wäre ein Freibetrag ebenso wie für die Kinder. Genau das aber fehlt in der zweiten Berechnung vom Gericht (wie auch in meiner Fragestellung zu ersehen ist). Da wird der Freibetrag meiner Frau nicht berücksichtigt.
Auszug aus dem Schreiben des Gerichts: "Der Freibetrag der Antragstellerin entfällt, da bei dem Einkommen des Ehemannes von ca. 3000€ davon auszugehen ist, dass dieser ihr für die Haushaltsführung Naturunterhalt leistet."
Viel Text, die Kernfrage verbleibt, ob der Freibetrag für meine Ehefrau nun berücksichtigt werden kann oder nicht, und ob mein Einkommen diesbezüglich sich irgendwie auswirkt. Das mein (also des Ehepartners) Freibetrag sich quasi mit meinem Einkommen neutralisiert, sei dahingehend bereits von Ihnen beantwortet.
Viele Grüße und Danke für Ihr Bemühen
Guten Morgen,
es kann in der Tat so sein, dass bei einem besonders hohen Einkommen des Ehepartners der Freibetrag entfällt, weil ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a BGB
bestehen kann.
Allerdings halte ich Ihr Einkommen noch nicht für so hoch, dass dies anzusetzen wäre, insbesondere deswegen, weil Sie ja sämtliche Kosten von Wohnung und Unterkunft alleine tragen. Das muss natürlich vom Einkommen zunächst abgesetzt werden.
Ferner muss berücksichtigt werden, dass Sie ja nicht nur Ihrer Frau, sondern auch drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind.
Ich würde gerade wegen dieser Fragen durchaus Einspruch gegen die Entscheidung einlegen und auf Berücksichtigung des Freibetrages für Ihre Frau bestehen.
Mit freundlichen Grüßen