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Sehr geehrte Fragestellerin,
die Formulierung ist in dieser Form völlig in Ordnung und würde auch zu dem gewünschten Ergebnis kommen.
Es gilt aber zu beachten, dass das Verlangen des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Ehepartners trotz dieser Formulierung nicht ausgeschlossen werden kann, da dieser außer in krassen Ausnahmefällen (vgl. 2339 BGB) nicht beschränkt werden kann.
Auch kann das jeweilige Kind den Pflichtteil fordern, wenn es gemeinsames Vermögen darstellt, da die Werte sodann einfach durch 2 geteilt werden und sodann die Erbmasse darstellen.
Die Verteilung von 75% und 25% nach dem Tod des Letztversterbenen spiegelt auch die Situation einer Enterbung wieder, da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist.
Bei zwei Kindern wären das 25%.
Die von Ihnen getroffene Formulierung ist daher in allen Belangen korrekt und kann benutzt werden.
Rückfrage vom Fragesteller
02.12.2013 | 22:31
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnten Sie uns aber bitte noch einmal genauer Ihren Passus zu dem Pflichtteil erläutern?
"Auch kann das jeweilige Kind den Pflichtteil fordern, wenn es gemeinsames Vermögen darstellt, da die Werte sodann einfach durch 2 geteilt werden und sodann die Erbmasse darstellen. Die Verteilung von 75% und 25% nach dem Tod des Letztversterbenen spiegelt auch die Situation einer Enterbung wieder, da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Bei zwei Kindern wären das 25%."
Heisst das, das Kind könnte zweimal den Anspruch auf den Pflichtteil (nach dem Tod des Erstverstorbenen und nach dem Tod des Letztverstorbenen) erheben? Dann käme es ja am Ende DOCH auf die Höhe des Erbteils (2 x 25%).
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.12.2013 | 22:43
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach jedem Todesfall könnte der Pflichtteil gefordert werden, was allerdings in der Summe nicht 50% beträgt, sondern lediglich 25%, da auch die Summe bei 200% liegt und nicht bei 100%.
Sofern das Kind den Pflichtteil beim ersten Todesfall geltend macht, würde es auch nicht 25% erben, sondern lediglich 12,5% (da muss ich mich entsprechnd korrigieren), da auch der Ehepartner bei einer Zugewinnschaft die Hälfte gesetzlich erbt und die anderen 50% auf die Kinder verteilt werden. Die Hälfte (der Pflichtteil) von 25% wären daher 12,5%.
Beim letzten Todesfall wären es sodann auch lediglich 25%, sodass beim Zusammenrechnen der Massen von 200% der Pflichtteil lediglich 37,5% beträgt, also bei 100% nur knapp 19% des Gesamterbes statt 50%, wenn abgewartet würde.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne auch weitere kostenfreie Nachfragen beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt