Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung kommen ein Ehe- oder ein Erbvertrag in Betracht.
Ehevertrag (im Verhältnis zur Frau):
In dem die Eheleute einen Ehevertrag schließen und somit den Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wählen, schließen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.
Den Ehegatten ist es möglich, einen früher im Ehevertrag vertraglich vereinbarten Güterstand aufzuheben oder abzuändern.
Darüber hinaus kann in dem Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist allerdings nur gültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres der Scheidungsantrag gestellt wird. Nur, wenn in dem Ehevertrag auch der Verzicht für den Fall, dass die Scheidung innerhalb eines Jahres eingereicht wird vereinbart wurde, ist er auch in dieser Situation gültig.
Die Eheleute können den Ehevertrag darüber hinaus mit einem Erbvertrag verbinden.
Erbvertrag (im Verhältnis zur Frau und / oder Kind):
Im Erbvertrag können vertragsmäßige und einseitige Verfügungen getroffen werden. Beinhaltet er allerdings lediglich einseitige Verfügungen, fehlt das Vertragselement, so dass kein Erbvertrag vorliegt.
Vertragsmäßige und somit bindende Verfügungen können nur in Form der Anordnung der Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage erfolgen.
Um späteren Streit darüber zu vermeiden, ob eine im Erbvertrag getroffene Verfügung bindend sein soll oder nicht, sollte der Erblasser dies im Vertrag entsprechend klarstellen.
Hat der Erblasser dies nicht getan, muss im Zweifel nach den allgemeinen Auslegungsregeln ausgelegt werden, ob die Verfügung bindend sein soll oder nicht. Insoweit ist anzumerken, dass es als bindende Verfügung angesehen wird, wenn sich Ehegatten im Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser einem Dritten etwas zuwendet und er ein eigenes Interesse an der Zuwendung hat.
Darüber hinaus kann das alles auch testamentarisch geregelt werden. Oder es erfolgt eine Direktübertragung auf das Kind.
Es ist hier ratsam, einen Anwalt direkt zu kontaktieren. Der Kollege wird Ihnen dann anhand weiterer Einzelheiten ein Modell vorschlagen und dieses auch umsetzen.