Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 469 Abs. 1 BGB
mußten Sie von dem Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich informiert werden.
Ich gehe davon aus, daß Ihnen hier vom Notar nicht nur mitgeteilt wurde, daß ein Kaufvertrag geschlossen wurde, sondern Sie eine komplette Abschrift dieses Kaufvertrages erhalten haben.
Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt bei Grundstücken zwei Monate (wenn nicht vertraglich eine andere Frist vereinbart worden war) und beginnt mit dem Empfang der vollständigen und richtigen Information über den Inhalt des Kaufvertrages. Vorausgesetzt, Sie wurden am 15.07.2013 vollständig und richtig informiert, endet die Frist also am 15.09.2013. Nach dem 15.09.2013 können Sie das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall nicht mehr ausüben.
Da zu Ihren Gunsten ein Vorkaufsrecht für „alle Verkaufsfälle" eingetragen ist, können Sie das Vorkaufsrecht jedoch ohne weiteres noch in einem weiteren Verkaufsfall ausüben.
Zum Verzicht auf Ihr Vorkaufsrecht können nicht gezwungen wurden, Sie sollten signalisieren, daß Sie zu einem Verzicht gegen Zahlung einer Geldsumme bereit wären.
Die Kaufvertragsparteien brauchen Sie nicht um Zustimmung zu bitten, weil Ihre Zustimmung zum Kaufvertrag nicht erforderlich ist: als Vorkaufsberechtigter haben Sie nur das Recht, in den Kaufvertrag anstelle des Käufers zu exakt denselben Vertragsbedingungen einzutreten (§ 464 Abs. 2 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie nannten einen Verzicht des Vorkaufsrechtes gegen Zahlung einer Geldsumme.
Welches Interesse sollten Käufer oder Verkäufer haben, eine Geldsumme zu bezahlen ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihr Vorkaufsrecht „für alle Fälle" lastet weiterhin auf dem Grundstück und erschwert den Weiterverkauf. Je nach dem, wie groß das Interesse des Käufers ist, das Grundstück weiterzuverkaufen, wird er auch daran interessiert sein, daß Ihr Vorkaufsrecht nicht mehr im Grundbuch steht.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt