Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten Einschätzung bedarf es dazu einer Satzungsänderung:
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Interesse des Minderheitenschutzes bedarf die Satzungsänderung einer Dreiviertelmehrheit, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Die Änderung des Zwecks als oberster Leitmaxime des Vereins ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich. Beim e.V. wird die Satzungs- oder Zweckänderung mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Hier ist es die Delegiertenversammlung.
Weil aber diese Regelungen dispositiv, also abänderbar ist, kann die Kompetenz zur Satzungsänderung nach wohl herrschenden Rechtsmeinung einem anderen Organ, z. B. dem Vorstand, zugewiesen werden. Dieses ist aber mit Vorsicht zu sehen.
Hier ist dieses aber jedenfalls nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Letztlich gebe ich aber zu bedenken, dass schon eine genaue Prüfung der gesamten Satzung notwendig ist, um sich eine abschließende rechtliche Meinung zu bilden.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 03.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Satzungsänderungen sind in diesem Fall einer Satzungskommission übertragen, bisher aber noch nicht erfolgt. Frage noch nicht beantwortet: Wenn der Vorstand auch unter Berücksichtigung von § 40 BGB (nachgiebige Vorschriften)derartige Regelungen nicht ohne Satzungsänderung treffen kann,wie sind in der Delegiertenversammlung gefasste Beschlüsse dann rechtlich zu bewerten?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ein Beschluss, der seinem Inhalt nach gegen zwingende gesetzliche oder statutarische Vorschriften oder gegen Grundsätze des Gesellschaftsrechts (zB Gleichbehandlungsgrundsatz) verstößt (materieller Beschlussmangel), wäre nichtig, gleich ob es um solche des Vorstands oder der Delegiertenversammlung geht.
Das heißt, wenn aufgrund eines insoweit nichtigen Beschlusses des Vorstands die Delegiertenversammlung eine Beschlussfassung trifft, so schlägt dieses Mangel auf den Beschluss der Delegiertenversammlung durch und macht ihn ebenfalls nichtig.
Besonderheiten regelt die Satzung, sie ist in erster Linie wie gesagt maßgeblich.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient und Ihre Rückfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt