Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage verstehe ich dahingehend, dass die Haftung gegenüber B und C gemeint ist, und nicht die gegenüber dem Verein. Auf diese Haftung im Innenverhältnis wird daher nicht eingegangen.
Im Außenverhältnis kommt eine persönliche Haftung des Vorstands grds. in Betracht; dass der Vorstand nicht mehr im Amt ist, steht dem nicht entgegen, da es auf das Handeln des Vorstands ankommt. Sollte der Vorstand tatsächlich arglistig getäuscht haben, könnte er aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB
, § 823 Abs. 2 BGB
iVm StGB, § 826 BGB
, etc.) haftbar sein. Ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage gegeben ist, und falls ja, welche, kann nur nach entsprechender Aufarbeitung des Sachverhalts beurteilt werden.
Die unterlassene Bildung von Rückstellungen dagegen dürfte keine Haftung begründen, da ein Schaden für B bzw. C hierdurch wohl nicht verursacht wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es ist richtig, dass es sich um die Haftung des Vorstands gegenüber B & C handelt.
Hinsichtlich der nicht gebildeten Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten stellt sich mir die Frage, ob nicht der Tatbestand der Insolvenzverschleppung zum Tragen kommt, wenn bereits mit Bekanntwerden bzw. Erhebung der Klage dem damaligen Vorstand bekannt war, dass mit Erfolg des Klagenden B eine Überschuldung des Vereins herbeigeführt ist.
D.h. das Vermögen des Vereins hätte zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Forderung nicht ausgereicht, um die Forderung zu bedienen, wenn dem (Rück-)Zahlungsanspruch des B zu einem Zeitpunkt in der Zukunft entsprochen wird. Hätte der Vorstand nicht eine Rückstellung bilden müssen, um im Fall der Niederlage den Rückzahlungsanspruch bedienen zukönnen? Oder bereits zu diesem Zeitpunkt Insolvenzantrag stellen müssen?
Hallo
und danke für die Nachfrage. Selbstverständlich kann eine Insolvenzverschleppung nach §§ 823 Abs. 2 BGB
, 15a Abs. 1 InsO
zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstands führen. Solche Schäden können aber nur Verbindlichkeiten sein, die nach der Insolvenzantragspflicht entstanden sind. Hier geht es um die Überschuldung, die für gewöhnlich erst im Jahr nach dem betreffenden Geschäftsjahr offenbar wird. Zudem haben Sie mitgeteilt, dass ja gerade die Verpflichtungen ggü. B und C erst zu der Überschuldung geführt haben. Damit können diese Schulden logischerweise nicht erst durch den unterlassenen Insolvenzantrag verursacht worden sein. Hinzu kommt, dass aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, ob die Schulden überhaupt hätten passiviert werden müssen und zu einer Überschuldung geführt hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt