Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich dürfte die durch Ihren Verein angestrebte Regelung durch das Hausrecht des Vereins abgedeckt sein.
Insgesamt ist es derzeit so, dass die Mitgliederversammlung eines Vereins auch ohne satzungsmäßige Grundlage online durchgeführt werden darf und das Stimmrecht auch ohne Teilnahme an der Präsenz Veranstaltung ausgeübt werden kann.
Abgesehen davon könnte es aufgrund der Vereinssatzung auch möglich sein, dass Sie die Ausübung Ihres Stimmrechts auf eine andere Person übertragen können.
In der Gesamtschau müsste man also die Frage stellen, ob in Ihrem Fall durch die 2G-Regel gezielt Mitglieder an der Ausübung Ihrer Rechte gehindert werden oder nicht.
Falls das der Fall ist wäre es nach meiner Bewertung geboten Ihnen eine Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewähren bzw. eine Möglichkeit Ihre Stimme vorab ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung abzugeben. Das ist derzeit auch ohne Satzungsregelung zulässig. Allerdings müsste man sich an der Satzung des Vereins orientieren um zu sehen was Ihnen zusteht.
Es ist allerdings in der Tat misslich, dass der Verein nicht auf diese Möglichkeiten zurück greift sondern nur auf sein Hausrecht pocht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Vielen Dank für die Info. Aber ist die Mitgliederversammlung überhaupt durch die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen gedeckt? Der Gastwirt des Veranstaltungslokals erlaubt ausdrücklich 3-g.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Hausrecht bedeutet, dass der Verein das für seine Veranstaltungen und in seinem Bereich selbst bestimmen darf.
Ich gehe davon aus, dass man sich in einem Nebenraum trifft und man nicht-öffentlich tagt.
Hausrecht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verein das selbst für seine eigene Veranstaltung bestimmen darf. Er darf dabei auch strenger sein als die staatlichen Auflagen, auch wenn die Mitgliederversammlung in den Räumen eines Gastwirts stattfindet.
Ihre Mitgliedschaftsrechte müssen Sie deshalb anders ausüben, beispielsweise über die oben aufgezeigten Möglichkeiten.
Man darf Sie aber nicht davon ausschließen in der Versammlung abzustimmen. Dafür muss man Ihnen eine Möglichkeit geben. Diese Möglichkeit muss aber nicht im Zugang zur Versammlung selbst bestehen sondern kann auch durch eine virtuelle Versammlung oder eine andere Form der Ausübung des Stimmrechts erfolgen.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Antwort für Sie habe.
Mit freundlichen Grüßen