Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Die typische gerichtliche Entscheidung in einem solchen Fall lautet: "Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom xx.xx.xxxx, durch den der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen wurde, unwirksam ist."
Dies bedeutet zwingend, dass der Betroffene zu keinem Zeitpunkt aus dem Verein ausgeschlossen war. Damit werden auch für die Dauer des Verfahrens die Mitgliedsbeiträge fällig.
Diese können also auf Grundlage der Satzung geltend gemacht werden.
Rein praktische Gründe sprechen dafür, sich diesen Vorgang und auch die Höhe der Forderung noch einmal genau anzusehen. Denn wenn es dem Mitglied in dem Zeitraum des Rechtsstreits verwehrt war, Vereinsleistungen in Anspruch zu nehmen oder Vereinseinrichtungen zu nutzen, der Verein also womöglich seine eigenen "Hauptpflichten" gegenüber dem Mitglied nicht eingelöst hat, dürfte vieles dafür sprechen, in einem solchen Fall auch die Forderung des Mitgliedsbeitrages nicht durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Antwort bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt