Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können sich an das ordentliche Gericht wenden, und zwar durch Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsbeschlusses (§ 256 ZPO
).
Diese Feststellungsklage ist erst zulässig, nachdem Sie die Ihnen nach der Satzung zustehenden vereinsinternen Möglichkeiten, gegen den Ausschluss vorzugehen, ausgeschöpft haben.
Das Gericht kann unbeschränkt die formelle Wirksamkeit des Ausschlusses prüfen. Dagegen kann die Gründe dafür nur sehr eingeschränkt würdigen, da ansonsten gegen die Vereinsautonomie verstoßen würde.
In formeller Hinsicht kann das Gericht prüfen, ob die Maßnahme nach der Satzung zulässig ist und ob eine solche Satzungsvorschrift auch schon zu der Zeit bestanden hat, als der Sachverhalt sich ereignete, auf den sich der Beschluß stützt. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob das vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.
Die Entscheidung, das dem Mitglied zur Last gelegte und im Verfahren einwandfrei festgestellte Vorkommnis stelle einen satzungsmäßigen Ausschließungs- oder Bestrafungsgrund (z. B. Schädigung der Vereinsinteressen, Verstoß gegen eine Vereinsordnung) dar, gehört dagegen zu dem Bereich, in dem der Verein aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts eigenverantwortlich handelt und die deshalb gerichtlich nur auf Gesetzwidrigkeit, Willkür und grobe Unbilligkeit überprüft werden kann (Vgl. z.B. BGH NJW 1988, 552
).
Unter dem Hintergrund ist eine Klage nicht unbedingt erfolgsversprechend.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Diese Antwort ist vom 22.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: http://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht