Sehr geehrter Fragesteller,
das kommt darauf an, ob zwei unterschiedliche Grundstücke im Rechtssinne bestehen. Ein Grundstück kann ja durchaus auch aus mehreren Flurstücken zusammengesetzt sein. Die Vereinigungsbaulast braucht man dann, wenn auf zwei unterschiedlichen Grundstücken gebaut werden soll. Ob dies hier der Fall ist, bedarf der näheren Prüfung anhand des Grundbuchauszugs.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Fragen Sie gerne nach, sollte etwas unklar sein.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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Hallo
und vielen Dank. Ja kenne ich aber dann haben die Flurstücke die gleiche
Bezeicnung meine ich...
Hier handelt es sich um Laufende Nummer 4 Flur 34 Flurstück 98 1345qm
Laufende Nummer 5 Flur 47 Flurstück 7 970qm
Bei Liegenschaftsbuch stand früher 493.....Heute ist die Spalte leer.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre weiteren Informationen. Aber auch wenn es sich um verschiedene Grundstücke im Rechtssinne handeln sollte, so kann man eine Vereinigungsbaulast in der Regel durch eine Verschmelzung umgehen. Eine abschließende Antwort erfordert die Kenntnis der Details. Ich empfehle eine Bauvoranfrage beim örtlich zuständigen Bauordnungsamt und wünsche Ihnen dafür alles Gute.
Beste Grüße und noch ein schönes sonniges Wochenende
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt