Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
es kommt auf den Inhalt Ihrer mit dem Mieter(Partner2)
getroffenen Vereinbarung an.
Wurde nur vereinbart,dass der Teppichbodenbelag erneuert wird,
sind die von Ihnen angeführten etwaigen Folgekosten(Demontage
von Einbauten,Verrücken/Transport der Möbel incl.Leerräumen der
Möbel etc.) allein von dem Mieter zu tragen.
Darüberhinaus könnte man im Rahmen der vorgenannten Vereinbarung
(nur Teppichbodenerneuerung) sogar im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung darüber diskutieren,ob Sie nur das Material
(also Teppichboden incl.Klebematerial u.ä.),oder aber auch
noch die Arbeitskosten (z.B.Handwerker u.ä.) für die Anbringung schulden.Auch dies
ist eine Sache der individuellen Vereinbarung und bleibt
offen,soweit sich aus der von Ihnen getroffenen Vereinbarung keine eindeutige
entsprechende Regelung ergeben sollte.
Fazit:
Sofern-und hiervon gehe ich aufgrund Ihrer Mitteilungen aus-
die Vereinbarung keine ausdrückliche Regelung über die
Verteilung der o.g.Folgekosten enthält,muss diese der Mieter
übernehmen.
Verweigert der Mieter in diesem Fall die notwendige Entfernung
der Möbel,müssen Sie im Gegenzug solange auch den Teppichboden
nicht zur Verfügung stellen.
Ist der neue TB-Belag notwendig und drohen bei Nichtanbringung
etwaige Folgeschäden für die Mietsache(=Ihr Eigentum),so
kommen für diesen Fall auch Schadensersatzansprüche gegenüber
dem Mieter im Weigerungsfall(s.o.) in Betracht.
Dies zur Ihrer gefälligen Information.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 10.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ist die von Ihnen dargelegte Kostentragungspflicht des Mieters aus einer Gesetzesregelung oder einem Urteil zu entnehmen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Vorrangig ist hier die gesetzliche Regelung,die in ständiger
Rechtsprechung angewandt wird.
Gesetzlich ist bestimmt,dass die Verteilung von Kosten zwischen
den Vertragspartnern individuell vereinbart werden kann.Es
kommt also,wie ausgeführt,insoweit zunächst auf den Wortlaut
(= Inhalt) der von Ihnen mit P.2 getroffenen Abrede an.
(Nur) soweit dieser nicht eindeutig sein sollte(z.B.im Hinblick auf
die Frage,ob nur das TB-Material oder auch die Ausführung
gemeint sind),ist die Vereinbarung auslegungsfähig.Man muss dann
im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln,
was die Parteien gewollt haben ,z.B. auch durch Rückgriff auf
eventuell vorab getroffene vorvertragliche ,z.B.mündliche Absprachen.
Hierau ergibt sich: Steht über Folgekosten nichts in der Vereinbarung
,dann muss diese der Mieter tragen.
Die Formulierung"TB-Erneuerung "ist auslegungsfähig. Man muss sich dann fragen:Was war
hiermit gemeint,hatte man vorher darüber z.B. gesprochen,dass Sie auch
den Handwerker beauftragen oder dass Sie die Arbeiten selbst durchführen?
Gibt es auf diese Frage keine eindeutige Antwort,dann bietet sich ein Kompromiss an(z.B.jeder bezahlt die Ausführung zur Hälfte)-
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens Rechtsanwältin