Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll.
Zu der Frage, ob eine Vereinbarung über den Verzicht der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wirksam ist:
Grundsätzlich kann im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer verzichtet werden (BAG, Urt. vom 19.04.2007, NZA 2007, 1227
). Diese Vereinbarung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.) Sie muss schriftlich erfolgen und von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer unterzeichnet worden sein.
2.) Sie muss eindeutig sein. Allein die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügt nicht, vielmehr muss zusätzlich ausdrücklich klargestellt werden dass es der eigenständige und gemeinsame Wille der Parteien ist, zu dem entsprechenden Zeitpunkt eine Beendigungswirkung (Anmerkung Verfasserin: durch Kündigung) herbeizuführen(so LAG Berlin-Brandenburg vom 05.01.2011, 15 Sa 1992/10
).
Dies kann beispielsweise durch folgende Formulierung erfolgen:
Frau XXXX erhebt gegen die ihr am … zugegangene ordentliche Kündigung keine Einwendungen und wird ihr Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen, nicht wahrnehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage zurücknehmen.
Sie können also unter den Einhaltung der oben beschriebenen Bedingungen mit Ihrer ehemaligen Mitarbeiterin eine wirksame Vereinbarung über die Erteilung eines Zeugnisses sowie dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abschließen.
Erlauben Sie mir allerdings folgende Hinweise:
das Zeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein.
Zu der Frage, ob eine Vereinbarung über den Verzicht der Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes führt:
Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eine vertragliche Vereinbarung steht einer Kündigung durch den Arbeitnehmer gleich und führt zu einer Sperrung des Arbeitslosengeldes gem. § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III
wegen Arbeitsaufgabe.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis durch den Abschluss eines sog. Abwicklungsvertrages löst, wenn er durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen Zusage einer Vergünstigung auf die Ausübung seines Kündigungsrechts verzichtet (BSG 18. 12. 03 – B 11 AL 35/00 R
, NZA 04, 661
).
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass eine Sperrzeit dann nicht durch die Arbeitsagentur verhängt wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages hatte (§ 159 Abs. 1 S.1 SGB III
). Ein wichtiger Grund kann für den Arbeitnehmer bestehen, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht oder ausspricht und der Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags objektiv ein Recht zur Kündigung durch den Arbeitgeber bestand. Die von Ihnen geschilderten Vertragspflichtverletzungen wie Unpünktlichkeit und langsames Arbeiten berechtigen nur nach Ausspruch von mehreren Abmahnungen zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.
Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 2. 5. 2012 (B 11 AL 6/11 R
)kann sich ein Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung in den Grenzen des § KSCHG § 1a Abs. KSCHG auf einen wichtigen Grund berufen und es entfällt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung durch die Arbeitsagentur oder das Arbeitsgericht. Da sich diese Rspr. jedoch auf betriebsbedingte Kündigungen bezieht und im vorliegenden Fall Ihrer Schilderung nach eine verhaltensbedingte Kündigung gegeben ist, könnte sich die Arbeitnehmerin nicht auf einen wichtigen Grund berufen.
Demzufolge würde eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als sog. Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit für die Arbeitnehmerin auslösen.
Zu der Frage, wie hoch eine Abfindung nach 2- jähriger Betriebszugehörigkeit im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens liegen könnte:
Grds. ist die Höhe einer Abfindung abhängig von den Erfolgsaussichten der Klage. Zudem gibt es regionale Unterschiede innerhalb von Deutschland je nach Arbeitsgerichtsbezirk.
Viele Arbeitsgerichte schlagen im Gütetermin eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zur vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Bei 2 Jahren Betriebszugehörigkeit könnte man demzufolge in etwa mit einer Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes kalkulieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Enseling, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Andrea Enseling
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Diese Antwort ist vom 01.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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