Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Sie die Möglichkeit haben, erledigen Sie die Aufgaben, also erstellen die Abrechnungen, und lassen das dann den Auftraggebern schriftlich nachweisbar zukommen.
Ihnen steht mindestens auch ein Teil der Vergütung zu - selbst wenn die Abrechnung für Haus 5 nicht anerkannt werden sollte.
Sie sollten - wenn es irgend geht - die Abrechnungen erledigen und dies dann abgeben und dann die volle Vergütung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Anwältin,
anhand der geschilderten Sachlage fehlen noch Antworten.
Die Abgabe der Abrechnung für Haus 4 wurde nicht schriftlich bestätigt.
Und wie steht es mit der Vereinbarung aus, wenn aus Zeitgründen (wie oben geschildert) die Abgabe Haus 5 nicht vor dem 31.10.12 erfolgen kann.
Oder soll ich auf Barzahlung am Abgabetermin für Haus 5 bestehen? Wird wohl nicht gehen, da diese ja noch von der Eigentümerin geprüft werden muss.
Beste Dank im Voraus.
Werter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen darf ich wie folgt ausführen:
Wenn es Zeugen für die Abgabe der Abrechnung für Haus 4 gibt, ist das perfekt. Ansonsten müssen Sie die Bestätigugn schriftlich anfordern.
Wenn Sie aus Zeitgründen, die nicht in Ihrer Person liegen, die Abgabe der Abrechnung von Haus 5 nicht schaffen, dann melden Sie dies schriftlich dem Auftraggeber.
Hinsichtlich der Abrechnung kann man diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich geltend machen, wenn sich der Auftraggeber dann weigert.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin