Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt: ohne Einsicht in die Ermittlungsakte sollte keine Stellungnahme gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgen.
Gem § 95_Absatz_1 Nr. 4 AMG wird die Ihnen vorgeworfene Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; § 95_AMG.
Ich rate Ihnen daher, zur Sache nicht auszusagen und einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen, um festzustellen warum die Ermittlungsbehörde bezüglich des Straftatbestandes des Handeltreibens ermittelt. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Nach Akteneinsicht, kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dann gegebenenfalls Stellung genommen werden oder bei der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben übernimmt diese idR zunächst die Kosten der Verteidigung, da die vorgeworfene Tat auch fahrlässig begangen werden kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
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