Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Wie Sie selber darlegen, liegt bei Ihnen nahe dass die Polizei allein aufgrund der Rauchgeräte, der Dose und der Mühle in jedem Fall von einem Konsum der Droge ausgehen werden.
Weitergehend wurde zwar "nur" ein leeres Beet und der Schrank mti den Lüftungslöchern entdeckt, doch belasten die Aussage ihrer Ex-Freundin und vor allem die Bilder auf der Digi-Cam sie auch so sehr, dass von daher wohl leider auch vom Anbau ausgegangen werden wird.
Auf ihre Frage möchte ich so antworten, dass Sie immer dann davon ausgehen müssen verurteilt zu werden, soweit das Gericht und der Richter davon überzeugt sein können, dass ihnen die vorgeworfene Tat zu Recht von der Polizei vorgeworfen wird. Dazu reichen insbesondere auch Indizien als Beweise aus.
Grundsätzlich können die Aussage ihrer Ex-Freundin und die Fotos daher für eine Verurteilung ausreichend sein.
Beachten Sie aber, dass es im Strafprozess immer auf alle Umstände des Einzelfalles ankommt und ich Ihnen daher dringend anrate, einen Anwalt zu beauftragen, mittels Akteneinsicht abzuklären, mit welcher Strategie Ihnen nun am besten geholfen werden könnte.
Gerne stehe ich Ihnen, soweit Sie wünschen, unter Anrechnung des hier fälligen Honorars zu Verfügung.
Bei Interesse könen Sie mich gerne jederzeit per Mail oder telefonisch unverbindlich kontaktieren, ich werde Sie dann gerne direkt über die möglichen Kosten einer anwaltlichen Beauftragung informieren.
Auf ihre weitere Frage bezüglich des zu erwartendenden Strafmasses kann ich ihnen vorab nur mitteilen, dass hier sehr auf ihre persönlichen Umstände, aber auch auf die Umständes des Strafvorwurfes ankommt. Grundsätzlich gilt :
- Kann Ihnen aufgrund der Fotos der Besitz einer grossen Menge Cannabis unterstellt werden oder wird mehr ein einfacher Eigenbedarf anzunehmen sein. Die Menge des Cannabisanbaues ist für die Strafe maßgebend.
- Sollten Sie einschlägig vorbestraft sein, wirkt sich dies auch negativ auf die zu erwartende Strafe aus. Haben Sie aber bisher eine "weiße Weste" und können ein geregeltes Leben (Beruf,Familie etc..) vortragen, kann dies die Strafe mildern.
- wichtig für das Strafmass ist z.b. auch ob besondere Vorwürfe noch dazu kommen können, beispielsweise steht auf die Abgabe eines Betäubungsmittels soweit man älter als 21 ist und das Mittel an eine minderjährige Person weitergibt, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Ich bitte daher um Verständnis das eine sinnvolle Prognose über das zu erwartendene Strafmass erst nach Akteneinsicht möglich ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste Auskunft gegeben haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)