Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
Mir ist ehrlich gesagt nicht ganz klar, wie Sie regelmäßig den Polizeicomputer des LKA abfragen lassen (gemeint ist wohl die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach dem Landespolizeigesetz) und Ihnen der dortige Eintrag nun bei jeder Verkehrskontrolle vorgehalten wird.
In der Sache selbst handelt es sich jedenfalls bei der Speicherung um eine –da Gefahrenabwehrrecht ja Ländersache ist- Maßnahme aufgrund Landesrechts. Bei der in Ihrem Bundesland, welches ich aus plausiblen Gründen des Datenschutzes erst nach Beantwortung der Frage sehe, im dortigen Polizeiaufgabengesetz oder Gesetz über Sicherheit und Ordnung geregelten Speicherung handelt es sich grob formuliert um Datenspeicherung zur Verhütung von Straftaten (erheblicher) Bedeutung. So zB die Formulierung in § 20 Abs.5 HSOG, weiter zB § 38 PAG Bayern.
Die für Sie genauen Rechtsgrundlagen und insbesondere Speicherungsfristen (hier existieren länderspezifische Abweichungen) sowie die Aussichten einer Klage auf Löschung kann ich Ihnen erst nach Adresseinsicht dann im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nennen.
Allerdings scheint mir die von Ihnen zitierte Begründung so oder so nicht tragfähig zu sein - § 170 Abs.2 StPO
ist für die Datenspeicherung ersichtlich nicht einschlägig.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben und komme auf das spezifische Länderrecht wie gesagt gerne in der Nachfragefunktion zurück.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 13.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank. Es ist richtig, ich frage nach immer mal interessehalber schriftlich beim Computer POLAS beim LKA Hessen, Wiesbaden an und siehe da, es wurde ermittelt wegen Kinderpornos. Glauben Sie mir, das ist hart zu lesen. Wenn ermittelt wird ist nichts dagegen auszusetzen aber wenn sich herausstellt, dass NICHTS an den Vorwürfen dran ist sollte man es auch nicht als Makel bei seinen Daten finden, die jeder Polizist lesen kann. (Ich kenne mittlerweile Arbeitgeber, die sich den Auszug der Daten zeigen lassen.)
Es gibt sicher Speicherfristen, aber da ich überhaupt nichts mit diesem Vorwurf zu tun habe möchte ich beim Verwaltungsgericht eine sofortige Löschung erwirken. Der Gesetzgeber kann nicht gewollt haben, dass so etwas gespeichert bleibt, wenn man doch völlig unschuldig war.
Wie gesagt, die Adresse ist Wiesbaden. Danke!
Sehr geehrter Herr H.,
danke für Ihre Nachfrage und auf Grundlage des mir nun bekannten Landesrechts gerne noch das Folgende:
Ihre Verbitterung ist mir, falls hier wirklich keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, nachvollziehbar.
Laut § 27 HSOG (ein ziemlicher Monsterparagraph, deswegen hier nur der Link: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para27.htm) dürfte die Speicherung nicht (mehr) zulässig sein.
Eine –evt. schnellere und kostensparende- Möglichkeit wäre übrigens, falls Ihnen dies ohnehin nicht bekannt ist, sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu wenden, Adresse:
Uhlandstrasse 4, 65189 Wiesbaden,
Ansonsten wäre zuständig wegen des Behördensitzes das VG Wiesbaden:
65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 15.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de