Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Als Anspruchsgrundlage kommt § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
in Betracht. Danach können Sie bei Beeinträchtigung Ihres Eigentums auf Beseitigung der Beeinträchtigung klagen. Jedoch kann in dem Einstecken einer Karte an Ihrem Auto noch nicht von einer Beeinträchtigung gesprochen werden. Eine solche liegt dann vor, wenn durch den Eingriff (Einstecken der Karte) in Ihre rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht an Ihrem Auto eingegriffen wird. Das kann aber hier noch nicht bejaht werden.
2. Wenn jedoch durch das Einstecken Schäden an Ihrem Auto entstehen, z.B. durch Verkratzung an der Windschutzscheibe, können Sie Schadensersatz verlangen gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB
i.V.m. 223 StGB
.
3. In beiden Konstellationen müssen Sie jedoch die fragliche Person ermitteln oder durch eine Detektei ermitteln lassen. Sie können auch eine Anzeige bei Schäden an Ihrem Wagen wegen Unbekannt erstatten. Jedoch wird eine solche Anzeige höchstwahrscheinlich erfolglos verlaufen.
4. Ihr bisheriges Vorgehen, nämlich die Marktleiter der entsprechenden Parkplätze zu informieren, ist das richtige Vorgehen. Sie können auf dem Schwarzen Brett der jeweiligen Geschäfte zur Gegenwehr auffordern.
Leider sehe ich hier keine anderen juristischen Maßnahmen, gegen derartige Händler vorzugehen. Es ist nicht verboten für Gewerbetreibende, auf der Straße einen Autofahrer anzusprechen, weil er sein Auto kaufen möchte. Etwas anderes würde gelten, wenn auf den Karten irreführende Werbung stehen würde, mit denen der Angesprochene gelockt werden soll.
Die Tatsache, dass Sie eine entsprechende Karte auch im Briefkasten gefunden haben, muss nicht bedeuten, dass Ihre Adresse ausspioniert wurde. Hiergegen können Sie sich aber wehren, indem Sie einen Aufkleber „Keine Werbung“ anbringen. Erhalten Sie trotzdem Werbung, können Sie dann gegebenenfalls juristisch dagegen vorgehen. Dazu ein Urteil des BGH, Bundesgerichtshof, VI ZR 182/88
:
„Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.
Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des
Betroffenen zu verhindern geeignet sind“
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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Diese Antwort ist vom 29.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.01.2007
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18:50
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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