Der Zuschlagsbeschluss dient als Räumungstitel. Ich kann hier nicht erkennen, warum dieser verbraucht sein soll. Es ist doch wichtig, was dass Vollstreckungsgericht in seinem Beschluss zu § 765 a ZPO
sagt, also wurde die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder nur einstweilen eingestellt?
Vor dem Beginn der Vollstreckung sollte der Zuschlagsbeschluss erneut mit den weiteren Vss. der ZV zugestellt werden.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hermes,
zunächst weise ich darauf hin, dass - soweit diese Nachfrage das Budget übersteigt - gerne weitere Gebühren berechnet werden können.
Zum ersten Termin wurde dem Räumungsschutz-
antrag einer Person stattgegegeben - und zwar befristet für drei Monate, d.h. hier ist wohl kein Verbrauch des Titels eingetreten, Frage ist daher, was ist mit den anderen - zwei - erwachsenen Personen, gegen die sich der ursprüngliche Titel richtete.
Ich habe nunmehr das Protokoll zu dem ersten Räumungstermin von dem GV angefordert - darin heisst es:
"RA...erklärte, dass die Schuldner X und Y (kein Räumungsschutz) das Haus geräumt hätten und somit keinen Gewahrsam mehr an dem Grundstück haben. Alleinigen Gewahrsam hätte nunmehr nur noch der Schuldner Z(hatte Räumungsschutz). Ein Zutritt zu dem Gebäude wurde aus diesem Grund verweigert. Die Sache wurde mit der Gläubigerseite erörtert. Auf die weitere Volllstreckung wurde mangels Durchsetzbarkeit und mangels Erfolgsaussichten (Erlangung der Besitzverhältnisse / Gewahrsam für den Gläubiger) verzichtet. Die Schuldner X und Y (ohne Räumngsschutz) verliessen daraufhin das Grundstück."
Schuldner X und Y sind natürlich wiedergekommen - die Räumungsmitteilung für den nächsten Termin ging auch an diese beiden.
Frage ist nun, ob der Titel gegenüber X und Y aufgrund der Protokollerklärung des GV verbraucht war und somit zum zweiten Termin ein neuer Titel hätte vorgelegt werden müssen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Antwort per Email
Wenn der Schutz durch einen Beschluss gemäß § 765a ZPO wegfällt, kann aus dem Zuschlagsbeschluss (weiter bzw. erneut) vollstreckt werden. § 765 a ZPO schützt den Schuldner idR nur zeitlich begrenzt.