Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Welche Rechtsfolgen hat ein Regelinsolvenzverfahren für meine Autorenrechte und meine daraus zu schöpfenden künftigen Einnahmen?
Ihre Autorenrechte bleiben selbstverständlich bei Ihnen. Die Werke, die Sie schriftstellerisch herstellen, stellen Ihr geistiges Eigentum im Sinne des Urhebergesetzes. Sie haben als Urheber alle Rechte, die Ihnen dieses Gesetz einräumt natürlich auch während einer Insolvenz inne, wie z. B. die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhbG.
Die Einnahmen, die Sie mit der Verwertung Ihrer Bücher erzielen, ist insoweit für Sie „verloren", als Sie während der Wohlverhaltensphase der Insolvenz den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte an den Treuhänder abgetreten haben. Insofern können Sie zwar hohe Einkünfte erzielen, diese würden aber bis auf den Pfändungsfreibetrag zur Befriedigung Ihrer Gläubiger verwendet werden.
2.Insbesondere: Darf ich aus diesen Einnahmen in der Insolvenz meinen Lebensunterhalt decken? (...oder gilt vielmehr: als redlicher Schuldner darf ich nicht von meinem Schaffen in der Vergangenheit zehren, sondern muss mit Beginn der Insolvenz unter Nutzung meiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so meinen Lebensunterhalt decken und gleichzeitig meine Gläubiger bestmöglich befriedigen?)
Womit Sie in der Insolvenz Ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist letztlich Ihnen überlassen. Es ist richtig, dass in § 295 InsO
dazu angehalten werden, eine „angemessene Erwerbstätigkeit" auszuüben. Wenn Sie ohne Beschäftigung sind, dürfen Sie grundsätzlich keine Beschäftigung ablehnen. Nach § 295 Abs. 2 InsO
müssen Sie, wenn Sie selbstständig tätig sind, was man von einem Autor wohl behaupten kann, sicher stellen, dass durch diese Tätgikeit die Gläubiger so gestellt sind wie bei einer abhängigen Beschäftigung.
Möglicherweise könnte dies ein Problem für Sie werden, denn wenn das Gericht an einer angemessenen Erwerbstätigkeit Ihrerseits Zweifel hat, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies kann ich ohne Ihre Einkünfte zu kennen, nicht beurteilen.
3. Wie maximiere ich den mir persönlich in der Insolvenz zufließenden Ertrag aus der Verwertung meiner Werke?
In der zweiten Phase der Wohlverhaltensperiode haben Sie die Möglichkeit nach dem sog. fiktiven Erwerb einen größeren Teil Ihres Einkommens für sich zu behalten. Hiernach wird der Betrag, den Sie an den Treuhänder abgeben müssen, nicht mehr nach Ihrem tatsächlichen Gewinn, sondern nach einem fiktiven, immer gleich bleibenden Wert ermittelt. Dieser Wert wird danach errechnet, was Sie als abhängig Beschäftigter verdienen könnten.
Sprechen Sie Ihren Treuhänder zu gegebenener Zeit darauf an. So haben Sie die Möglichkeit, mehr Geld für sich zu behalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frau Domke, vielen Dank für Ihre Antwort!
Bitte gern geschehen!