Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das von Ihnen benannte Wegerecht findet seine gesetzliche Grundlage in § 1018 BGB
. Hiernach kann ein Grundstück grundsätzlich mit einem Wegerecht belastet werden.
Sofern in der notariellen Vereinbarung das Wegerecht ausdrücklich nur für private KFZ gewährt wird, ist eine Ausübung des Wegerechts mittels gewerblicher KFZ eine unzulässige Ausübung des Wegerechts. Hier steht Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung des Befahrens mit gewerblichen KFZ gegen den Berechtigten aus § 1004 BGB
zu.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein nur zu privat- und landwirtschaftlichen Zwecken eingetragenes Wegerecht nicht dazu berechtigt dieses Wegerecht gewerblich zu nutzen (vgl. BGH MDR 1961, 672
).
So wie die notarielle Vereinbarung von Ihnen geschildert wird, dürfte es unerheblich sein, dass die gewerblichen KFZ teilweise für private Fahrten genutzt werden, da diese dann meiner Auffassung nach weiterhin unter den Begriff "betriebliches Fahrzeug" fallen.
Bezüglich der Einengung des Wegerechts aufgrund des neu errichteten Zauns um etwa 5 cm ist zu sagen, dass eine nachträgliche Einengung des Umfangs des Wegerechts infolge tatsächlicher Veränderungen geduldet werden muss, wenn sie für den Belasteten ein schutzwürdiges Bedürfnis ist, für den Berechtigten aber keine oder nur geringe Beschwernis verursacht (vgl. BGH LM § 242 (D) Nr. 31 = DNotZ 1959, 240
, 241).
Wenn es also für die Errichtung des Zaunes an der konkreten Stelle gute Gründe gab, muss die nur minimale Beeinträchtigung des Wegerechts um lediglich 5 cm grundsätzlich geduldet werden. Sofern der Zaun auch ohne Einengung des Wegerechts unproblematisch hätte errichtet werden können, muss die Einengung des Wegerechts grundsätzlich nicht geduldet werden. Hier kommt es auf die bei Ihnen vorliegenden Details an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 05.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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