Sehr geehrter Fragesteller,
Zum besseren Verständnis beantworte ich Ihre Fragen nach Komplexen Ihres vorgegebenen Sachverhalts:
Ihre Frage:
„Und wäre es sinnvoll oder überhaupt möglich im Arbeitsvertrag (als Tarifbeschäftigter) die beabsichtigte Verbeamtung festzuhalten? Soweit ich weiß gibt es einen Anspruch auf Verbeamtung nicht, sondern man darf lediglich dies beantragen, sofern der Haushalt das hergibt."
Antwort:
Leider sehen Sie das richtig. Die vorgenannten Annoncen in der Stellenbeschreibung verschaffen Ihnen keinen Anspruch, sind vielmehr beschreibende Elemente, die nicht den Rang einer beamtenrechtlichen Anwartschaft haben. Vielmehr nur den Rahmen beschreiben, in dem eine künftige Verbeamtung vom Anforderungsprofil überhaupt möglich wäre.
Was Sie mit „Haushalt hergeben" bezeichnen, ist, dass für die Ernennung (= Begründung des Beamtenverhältnises in der Eingangsstufe, nach § 10 BBG
eine "Planstelle" vorhanden sein muss.
All das mag in dem Angestelltenvertrag beschreibend als generelle Voraussetzung durchaus festgehalten sein, kann aber nicht den Anspruch durchsetzbar begründen, allein durch isolierte Erfüllung er Voraussetzungen (= beamtenrechtlich: laufbahnrechtlichen Voraussetzungen), vgl. für h.D. in Ihrem Fall § 17 Absatz 5 (b) BBG
).Wobei allerdings durch RVOen Ausnahmen möglich wären, § 26 BBG
.
Insofern ist auch Ihre Alternative „niedrigere Stufe" keine „sichere" Option im Sinne Ihrer Anfrage, weil im Wesentlichen dasselbe gilt, außer dass dies für die Frage der Erfahrungsstufe günstiger sein könnte.
Siehe zur Gesamtproblematik etwa das VG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009 - 2 K 4357/09
„Hiernach liegt eine Zusicherung im Vorfeld der Begründung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Insbesondere enthält auch das Schreiben vom 3. Juni 2008 keine Formulierungen, aus denen sich die verbindliche Absicht der Bezirksregierung entnehmen ließe, die Klägerin trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu verbeamten."...
Und weiter:
„Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05
-, BVerwGE 126,33
; ferner BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95
,BVerwGE 102, 81
, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 38 R"
Die Beamtengesetze beinhalten allerdings Ausnahmetatbestände, etwa in NRW § 84 LVO. Ob ein solcher Ausnahmetatbestand in Ihrem Falle nach dem Bundesbeamtengesetz greift, sollten Sie selbst anhand Ihrer beruflichen Vita prüfen. Desweiteren etwaige Schadensersatzmöglichkeiten aufgrund schuldhaft falscher (besser "ungenauer") Versprechungen im Vorfeld und bei der Stellenausschreibung verdienen einer genauen Befassung.
Schließlich rate ich Ihnen auch, weitere Möglichkeiten zu eruieren, etwa mit dem zuständigen Personalrat Ihrer Behörde explizit anhand aller tarifrechtlichen und arbeitsvertraglichen Unterlagen sowie Ihrer Personalakte.
Denn eine Ferndiagnose im Rahmen der hier gesetzten Möglichkeiten kann mangels Akteneinsicht eine eingehende anwaltliche Beratung bzw. Vertretung vor Ort nicht ersetzten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die umfangreiche Auskunft. Daraus entnehme ich, dass es rechtlich gesehen irrelevant ob im Arbeitsvertrag (nach TvÖD) eine Zusatzklausel hinzugenommen würde, z. B. "Es wird beabsichtigt eine Verbeamtung nach der Probezeit vorzunehmen", da hieraus ohnehin kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann - oder gerichtlich einzuklagen wäre.
Von daher kann davon hinreichen abgesehen werden irgendwelche Klauseln in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, weil eh Zeitverschwendung und unnötiger Aufwand für das Personalamt.
Wie ich aber erwähnt habe so stand bereits in der Stellenausschreibung das eine Verbeamtung vorgesehen ist. Auch hier besteht aber kein Rechtsanspruch oder Schadensansprüche im Falle einer Verzögerung der Verbeamtung etc.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Sie sind aber nicht daran gehindert, bezugnehmend auf die Formulierung in der Aussschreibung bzw. in Ihrem Arbeitsvertrag einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen. Erst im Falle eines klagefähigen Bescheids wüsste man genau, ob, wie und mit welcher Erfolgsaussicht man dagegen vorgehen kann oder nicht. Die Behörde wäre wegen der Ausschreibung zumindest in der Darlegungslast, warum sie trotz gegebener Laufbahnvoraussetzungen und entgegen der Ausschreibung nicht verbeamtet.
Der Antrag auf Verbeamtung darf Ihr Beschäftigungsverhältnis zumindest in derselben Behörde nicht beeinträchtigen.
Mit besten Wünschen verbleibe ich,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt