Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Kunde hat aus meiner Sicht nichts zu befürchten, wenn er wahrheitsgemäß über den Störer schilderte. Dies ist dann letztlich im Zweifel eine Einschätzung eines Gerichts, wobei nach Ihren Schilderungen ja durch die entsprechenden Zeugen problemlos alles beweisbar wäre. Es ist auch so, dass ein Zeuge vor Gericht erscheinen und aussagen muss und ein Zeuge auch zur Wahrheit verpflichtet ist. Eine etwaig unterschriebene Erklärung ist insoweit nicht von Bedeutung.
Auch Sie selbst können gegen den Störer vorgehen. Es handelt sich hier um einen Eingriff in den eingereichten und ausgeübten Gewerbebetrieb und natürlich auch um Beleidigungen persönlicher Art. Sie haben hier einen Unterlassungsanspruch. Bereits ein einmaliger Rechtsverstoß bringt regelmäßig gemäß Bundesgerichtshof die tatsächliche Vermutung mit sich, dass auch zukünftig mit gleichartigen Verstößen zu rechnen ist. Gerne kann ich Sie hierbei unterstützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
Tannenweg 17
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Hallo Herr Kromer,
ja, das ist sehr gut beantwortet und hilft mir. Es ist nicht zu erwarten, dass mein Kunde gegen das Strafgeld vorgeht, dafür ist er zu sehr verdattert und verängstigt. Daher meine Rückfrage: Können ihm Nachteile entstehen, wenn ich die Erklärung nicht unterschreibe?
Wenn ich Sie beauftragen würde, mit welchen Kosten wäre zu rechnen? Ich habe zwar eine Rechtsschutzversicherung, diese deckt aber meine selbstständige Tätigkeit nicht ab.
Viele Grüße
Guten Tag,
zunächst vielen Dank für Ihre Bewertung. Wenn Sie mir die Erklärung und ggf. auch das Schreiben was Ihr Kunde erhalten hat, zukommen lassen (Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil), dann schaue ich mir das gerne unverbindlich an und kann Ihnen dann auch einen konkreten Preis für ein Vorgehen Ihrerseits benennen. Mir kommen aus der Ferne nämlich die EUR 1.100 die von Ihrem Kunden verlangt werden, ungewöhnlich hoch vor.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer