Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Neffe wird nicht im Verhältnis Subunternehmer-Generalunternehmer haften, da dann der Gewährleistungsausschluss (je nach genauer Formulierung, die entscheidend ist) zwischen ihm und dem Generalunternehmer (alteingesesenen Ofenbauer) eingreifen wird.
Allerdings sollte das dann für jedes Projekt individuell vereinbart werden.
Aber Ihr Neffe haften gegenüber dem Endkunden (Bauherrn) für alle Folgeschäden, also nicht Schaden am Ofen selbst, aber ALLE Schäden außerhalb des Ofens (Wände, Decken, Boden und letztlich das gesamte restliche Haus, falls es durch den Ofen zu Schäden kommen sollte und auch Personenschäden (OLG Koblenz, Urt.v. 22.01.2014, Az.: 5 U 1060/13
).
Da hilft dann auch nicht die schriftliche Bestätigung, da diese im Verhältnis zum Bauherren nicht gilt und auch nicht gültig wird.
Das ist in der Tat dann natürlich problematisch, wenn es zu Personenschäden kommt, da die Haftung dann schnell zur Insolvenz des Neffen führen kann.
Daher kann man nur dringend raten, die Arbeiten einzustellen, wenn Fehler erkannt werden, bzw. erkennbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg