Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, das ist nicht zumutbar! Abgesehen davon, dass die Vergütung außer Verhältnis zum Haftungsrisiko steht, können von einem Nichtjuristen ohne spezielle Vereinbarung keine rechtssicheren Texte gefordert werden. Zudem geraten Sie bei der Erfüllung der Forderung in Konflikt mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz, denn gemäß § 5 Abs.1 RDG
dürfen Nichtanwälte nur solche Rechtsdienstleistungen erbringen, die als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen. Dies kann z.B. bezüglich der allgemeinen Beratung hinsichtlich der Impressumspflicht gerade noch bejaht werden, erfasst aber nicht die Erstellung entsprechender rechtssicherer Texte.
Sie sollten die Forderung des Kunden daher höflich aber bestimmt zurückweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die rasche Antwort. Eine Frage ergibt sich für mich daraus noch, ich hoffe, das ist noch im Rahmen: Darf ich die Texte, die ich erarbeitet und für den Erfordernissen entsprechend erachte, liefern und auf der Rechnung als mit einem Anwalt abzusprechende Formulierung deklarieren?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Für einfache Rechtstexte zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten halte ich dies für vertretbar. Sie sollten aber bereits bei Übersendung der Texte ausdrücklich klarstellen, dass Sie keine Gewähr für die Rechtssicherheit übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen