Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
1. Haltefrist ist der Zeitraum, in dem die Ware, die Wertpapiere oder auch Bitcoins Ihrem Vermögen zuzurechnen sind. Sie also darüber verfügen können. Soweit Sie an einem bestimmten Datum eine Menge Bitcoins erwerben und Sie Bitcoins vor Ablauf von einem Jahr, seit dem Bestehen Ihrer Verfügungsgewalt darüber, veräußern oder als Gegenleistung für Ware oder Dienstleistung abgeben, so ist die Haltefrist von einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unterschritten. Hier müssten Sie dann die erwirtschafteten Gewinne oder/und Verluste ermitteln und ggf. steuerlich unter sonstige Einkünfte veranlagen.
Die Haltefrist wird bei einem Zukauf nicht unterbrochen. Leider ist die Antwort an den Herrn Schäffler seitens des Staatssekretärs sehr unbefriedigend. Die einzig sinnmachende Vorgehensweise zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzung für die Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit eines solchen privaten Veräußerungsgeschäfts, ist das „first-in-fist-out"-Prinzip.
2. Ja nach den o.g. Aussagen ist Ihr Gewinn in Höhe von 3.800 Euro nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr am 21.09.2012 bzw. 01.11.2012 abgelaufen, soweit Sie nicht andere Verkäufe zwischen dem Kauf und dem o.g. jeweiligen Enddatum getätigt haben.
3. Nur steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte sind in der Steuererklärung auf der Rückseite der Anlage SO aufzuführen. Sie müssen also nichts erklären. Bei einer eventuellen Steuerprüfung müssen Sie aber nachhalten können, dass hier Einkäufe und Verkäufe ein Jahr auseinander liegen. Sie sollten daher entsprechende stetige (unveränderbar) Aufzeichnungen aufbewahren.
4. Nein, Einkäufe von Waren sind generell nicht zu erklären. Jedoch siehe oben, sollte Sie eine geeignete Buchführung zum Nachweis, die gegen Änderungen geschützt ist, bei Bedarf vorhalten können.
5. Hier möchte ich auf meine andere Antwort zu dem Thema Bitcoin verweisen.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Bitcoin---f228068.html
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle
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