Sehr geehrter Fragesteller,
Entscheidend ist die Sicherungsabrede, die im Einzelnen analysiert werden muss. Weiter die AGB der Bank, die unter Verbraucherschutzvorbehalten stehen können.
Dies vorangestellt ist die Grundstruktur Ihres Falles wie folgt zu skizzieren:
Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist nach Deliktshaftung § 823 Abs.1 BGB
und der Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG
im Regelfall der Eigentümer anspruchsberechtigt, also die Bank. Der Schadensbetrag setzt sich aus Nettoreparaturkosten und dem unfallbedingten merkantilen Minderwert zusammen, § 287 ZPO
. Im Fall des Totalschadens der merkantile Verkehrswert abzüglich Restwert. Eigentümerin des Fahrzeugs und damit Gläubigerin des Direktanspruches nach § 3 Nr.1
und 2 PflVG
war im Schadenszeitpunkt die Bank.
Sie als Besitzer sind wegen solcher Schäden aktivlegitimiert, die durch Eingriffe in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung verursacht wurden, wozu insbesondere der sog. Haftungsschaden gehört (BGH NJW 1981, 750
; Palandt, BGB, 70. Aufl. Rn. 13 zu § 823; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rz. 26 und 27 zu § 7 StVG
.
Ein solcher liegt vor, wenn Sie sich als berechtigter Besitzer bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte oder unverschuldeter Unmöglichkeit der Rückgabe – etwa im Falle, dass der Kredit nicht bedient werden könnte – Schadensersatzansprüchen der Sicherungseigentümerin ausgesetzt wären.
Zwischen Ihnen und der Bank wird in der Regel mit dem Darlehensvertrag ein Leihverhältnis vereinbart. Für eine vom Entleiher nicht verschuldete Verschlechterung, einen unverschuldeten Verlust oder den zufälligen Untergang der Sache trägt außer bei § 287 BGB
, der Verleiher, also die Bank die Gefahr (Palandt Rn. 5 zu § 599), weshalb Sie als Entleiher für Unfallschäden, die sie selbst nicht verschuldet haben, der Sicherungsnehmerin nicht schadensersatzpflichtig sind.
Daraus folgt, dass Sie nach Rückzahlung des Kredits einen Anspruch gegen die Bank auf volle Erstattung des von der Versicherung geleisteten Betrages haben.
Sie haben weiter einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des geleisteten Versicherungszahlung; damit auch auf den verbliebenen Restsaldo der Kreditschuld.
Nach Zahlung dieses Restsaldos sind Sie frei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
01.05.2014 | 17:49
Sollte die Versicherungsleistung höher sein, als der Saldo des Kredits - wg. Ihrer bislang geleisteten Raten - haben Sie sogar einen Anspruch auf Auszahlung des darüber hinausgehenden Betrages.