Sehr geehrte Fragestellerin,
das Recht auf Anerkennung der Vaterschaft verjährt grundsätzlich nicht. sowohl der Erzeuger als auch das Kind das Kind können später feststellen lassen, ob der Erzeuger der Vater des Kindes ist.
Mit der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bestehen sodann auch sämtliche weiteren Rechte. Das heißt der Erzeuger kann grundsätzlich Umgang verlangen, hat jedoch aufgrund der nicht bestehenden Ehe und aufgrund des Fehlens einer gemeinsamen Sorgerechteerklärung zunächst kein Sorgerecht. Dem Kind schuldet er Kindesunterhalt, der jedoch nur eingeschränkt rückwirkend geltend gemacht werden kann (§ 1613 BGB
).
Gleichzeitig besteht für sie derzeit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Diesen können sie grundsätzlich nicht rückwirkend geltendmachen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 03.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für die Beantwortung.
Um nochmals auf die Vaterschaftsanerkennung und damit einhergehende Rechte zurückzukommen.
Es heißt doch, dass zum Wohl des Kindes entschieden wird. Sollte der Erzeuger nach z.B. 5 Jahren beschließen doch plötzlich "Papa" sein zu wollen, wäre er für meine Tochter doch ein völlig Fremder.
Ein Umgangsrecht wäre doch dann nicht zum Wohl des Kindes? Oder sehen die Gerichte das anders?
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist richtig, dass vor allem das Wohl des Kindes in Fragen des Umgangsrechtes und auch im Rahmen des Sorgerechts entscheidend ist. Allerdings kommt es hier auch immer auf den Einzelfall an und auch auf die Rechte des Kindes und des Vaters auf den entsprechenden Umgang.
Daher geht die Rechtsprechung auch grundsätzlich davon aus, dass ein Vater, der erst später von seiner Vaterschaft erfährt, ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat. Die Eltern sind sodann gemeinsam verpflichtet, den Umgang so zu gestalten, anfangs mit sehr kurzen Treffen, dass sich das Kind daran gewöhnt. Hier ist auch das Alter des Kindes und dessen Auffassungsgabe entscheidend. Insofern kommt es sodann darauf an, was vom Kind oder vom Vater gewollt ist. Auszuschließen ist daher nicht, dass auch später ein Umgangsrecht für den Vater festgestellt werden kann
Dies gilt sogar möglicherweise dann, wenn der Vater von seiner Vaterschaft zum jetzigen Zeitpunkt weiß, jedoch erst später entscheidet, dass er Umgang mit dem Kind haben möchte.
Dies resultiert insbesondere auch daraus, dass das Kind ein entsprechendes Recht hat, seinen leiblichen Vater zu kennen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und wünsche Ihnen bis auf weiteres alles Gute.