Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung gerichtlich durch Urteil festgestellt wurde, dass Sie nicht der biologische Vater sind.
Insofern sind Sie gem. §§ 1592 Nr.1
, 1599 BGB
auch im rechtlichen Sinne nicht mehr der Vater des Kindes Ihrer Ehefrau.
Zutreffend ist, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater gem. § 1615l Abs.2 BGB
hat.
Das Jugendamt gewährt jedoch lediglich Unterhaltsvorschuss für das Kind, mithin für den Kindesunterhalt.
Dieser Anspruch geht auf das Jugendamt in der Form über, wie er besteht. D.h. Schuldner bleibt der Vater des Kindes, welcher nicht Sie sind. Ein Rückgriff ist somit ausgeschlossen.
Die Kindesmutter könnte Hilfe in Form von Hartz IV erhalten. Auch hier sind die Unterhaltsansprüche Ihrer Ehefrau jedoch vorrangig. D.h. das Amt könnte in diesem Fall die erbrachten Leistungen vom Unterhaltsschuldner zurückverlangen.
Zum einen schuldet der Kindesvater Unterhalt nach § 1615l BGB
. Zum anderen könnten Unterhaltsansprüche auch gegen Sie bestehen aufgrund der Ehe.
Ein Anspruch Ihrer Ehefrau auf Betreuungsunterhalt entfällt jedoch, da Ihre Ehefrau kein gemeinsames Kind betreut. Dies ist jedoch gem. § 1570 Abs.1 BGB
erforderlich. Inwiefern andere Unteraltsansprüche in Betracht kommen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Sofern Ihre Ehefrau jedoch allein aufgrund des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ist ihre jetzige Bedürftigkeit allein darauf zurückzuführen, so dass Ansprüche gegen Sie ausscheiden dürften.
Da derzeit eine Vaterschaft nicht feststeht, ist diese gerichtlich festzustellen gem. § 1600 d BGB
. Da Sie bereits im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung Ihren Status als Vater im Sinne des § 1592 Nr.1 BGB
verloren haben, scheidet eine Feststellungsberechtigung aus, da nur der gesetzliche und der biologische Vater zur Anfechtung berechtigt sind.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 1592 BGB
Vater eines Kindes ist der Mann,
1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.dessen Vaterschaft nach § 1600d
oder § 640h Abs. 2
der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
§ 1599 BGB
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
[...]
§ 1615 l BGB
[...]
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
[...]
§ 1570 BGB
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
[...]
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Diese Antwort ist vom 21.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.09.2008
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19:58
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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