Sehr geehrter Fragesteller,
das Standesamt hat leider Recht. Sie müssen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils warten, erst dann sind Sie aufgrund der Vaterschaftsanerkennung auch im rechtlichen Sinne der Vater des Kindes.
Die sog. scheidungsabhängige Vaterschaftsanerkennung ist in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1599.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1599 Abs. 2 BGB</a> geregelt. Als rechtlicher Vater gilt nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1592.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1592 Nr. 1 BGB</a> automatisch der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Ist der Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes muss die rechtliche Vaterschaft i.d.R. gerichtlich angefochten werden, damit diese gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes nicht gilt.
Ist zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Scheidungsantrag anhängig, so gibt § 1599 Abs. 2 BGB
aber eine Möglichkeit, eine Vaterschaftsanfechtung zu vermeiden. Wenn ein anderer Mann spätestens bis zu einem Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt und sowohl die Mutter des Kindes als auch der Noch-Ehemann zustimmen, dann ist derjenige, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, der rechtliche Vater des Kindes.
In § 1599 Abs. 2 BGB
ist aber auch weiterhin ausdrücklich vorgesehen, dass die Vaterschaftsanerkennung frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam wird. Eine Neuregelung gibt es da nicht.
Kann das Scheidungsverfahren voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden, gibt es ansonsten noch ggf. die Möglichkeit, die Vaterschaft des Noch-Ehemannes anzufechten.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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