Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Erbrechtliche Ansprüche nach Ihrem vor 5 Jahren verstorbenen Vater können Sie unprpblematisch geltend machen.
Damit wären erbrechtliche Ansprüche Ihres 1945 verstorbenen Vaters gegen Ihren Großvater nur dann auf Sie übergegangen, wenn Ihr Vater Erbe Ihres Großvaters geworden wäre.
2.
Zwar sind seit 29.5.2009 auch vor 1949 geborene nichteheliche Kinder nach ihem nichtehelichen Vater ehelichen Kindern völig gleichgestellt (§ 1924 BGB
).
Vorraussetzung ist, dass die Vaterschaft des nichehelichen Vaters förmlich festgestellt wurde.
Ihre Angaben hierzu sind etwas mißverständlich. Nicht die Vaterschaft Ihres Vaters, sondern die Vaterschaft Ihres Großvaters muss gerichtlich festgestellt worden sein..
3.
Unabhängig davon ergibt sich das Problem der Verjährung. Hierzu bestimmt § 199 Abs. 3 BGB
:
"Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen vorraussetzen, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrläsige Kenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an."
Ein Erbanspruch nach dem Tod des Großvaters ist mit dessen Tod 1945 entstanden. Wenn er nicht geltend gemacht wurde, ist daher Verjährung 1975 eingetreten.
Bei der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche nach Ihem Großvater müssten Sie daher damit rechnen, dass die Erhebung Einrede der Verjährung erhoben wird (§ 214 BGB
). Verjährung begründet ein Leistungsverweigerungsrecht.Eine Klage würde deshalb als unbegründet abgewiesen werden und bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie positivere Nachricht geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Moosmann
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Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Nachfrage vom Fragesteller
18.03.2018 | 08:48
Die Vaterschaft wurde 1943 durch rechtskräftiges Urteil der Landgerichts A. festgestellt, und 1978 in die Geburtsurkunde meines Vaters nachgetragen. Mein Großvater war im Krieg als vermisst gemeldet und wurde irgendwann für tot erklärt, wann dies der Fall weiß ich leider noch nicht. Könnte ich aber raus finden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.03.2018 | 09:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Todeserklärung richtete sich nach § 9 Verschollnheitsgesetz.
Danach begründet die Todeserklärung die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss angegebenen Zeitpunkt verstorben ist.
Bei Verschollenen ist das der Zeitpunkt, in dem der Verschollene als vermisst gemeldet worden ist.
Ich fürchte, dass das schon länger als 30 Jahre her ist.
Mit freundlichen Grüßen