Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Chance
Die Feststellung der Vaterschaft ist elementar wichtig für Ihren Sohn. Diese ist unabhängig von der Unterhaltssache. Unterhalt erlangen Sie, wenn die Vaterschaft festgestellt wurde. Das hätte den Vorteil, dass ein deutscher Titel schneller vollstreckbar wäre, als ein russischer. Das bringt natürlich nur etwas, wenn der Vater auch zahlungsfähig ist. Sein Selbstbehalt liegt bei einer Berufstätigkeit bei 1080 Euro, anderfalls bei 880 Euro.
2. Rechtsordnung
Es ist zu unterscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Russisches oder deutsches, um die Vaterschaft zu klären. Diesbezüglich ist der Art. 19 EGBGB
hilfreich. Um einem Kind sämtliche Möglichkeiten zu eröffnen, seinen biologischen Vater feststellen zu lassen, kann sowohl deutsches Recht maßgeblich sein, aber auch das Recht des Staates, wo sich das Kind aufhält, als auch Ihre Staatsangehörigkeit. Es gilt somit das Günstigkeitsprinzip. Da der Vater Deutscher ist, ist es sicher leichter, ihn in Deutschland auf die Vaterschaft feststellen zu lassen, so dass deutsches Recht maßgeblich sein sollte. Sie können die Abstammungssache aber auch vor einem russischen Gericht verfolgen. Wenn Sie sich für das deutsche Abstammungsrecht entscheiden, dann ist auch das deutsche Familiengericht zuständig, das besagt der von Ihnen erwähnte § 100 FamFG
.
3. Vorgehen
Wenn der Vater nicht freiwillig anerkennt, dann muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden, § 1600 d BGB
. Zuständig ist das Familiengericht (in der Stadt), wo der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 170 Abs. 2 FamFG
. Sie (bzw. ein deutscher Anwalt/-in) schreiben im Antrag, dass die Vaterschaft von Herrn... festgestellt werden soll. Dazu schildern Sie, wann Sie mit ihm zusammengekommen sind und warum er der Vater Ihres Kindes sein muss (Empfängniszeit), und er die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt. So kommt das Verfahren in Gang, § 171 FamFG
.
Wegen Unterhalt für den Sohn sollte gleichzeitig eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt gestellt werden, § 248 FamFG
. Einstweilig, weil die Vaterschaft noch nicht sicher besteht. Da Ihr Sohn auf der Krim lebt, ist nur von einem hälftigen Betrag nach Düsseldorfer Tabelle auszugehen (Ländergruppeneinteilung in Gruppe 3 mit 1/2).
4. Zuständigkeit für den Unterhalt
Nach § 248 FamFG
ist die einstweilige Anordnung auf Unterhalt auch beim Gericht der Vaterschaftsfeststellung zu stellen.
5. Sie können die Vaterschaft auch in Russland feststellen lassen (s.o. Art. 19 EGBGB
). Schwieriger ist nur die gegebenenfalls erforderliche genetische Feststellung der Vaterschaft. Steht seine Vaterschaft dann fest, kann auch dort auf Unterhalt für den Sohn geklagt werden. Ein russischer Titel würde auch hier vollstreckt werden können.
6. Staatsangehörigkeit
Nach § 4 Abs. 1 StAG würde Ihr Sohn, sobald die Vaterschaft des (deutschen) Vaters gerichtlich festgestellt wurde, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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