Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal kommt es darauf an, ob das Kind vor oder nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren wurde. Wurde es erst nach
Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren, dann könnte die Zuordnung des Kindes nach § 1599 Abs. 2 BGB
so erfolgen, dass Sie spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennen und die Kindesmutter und auch ihr - dann geschiedener - Ehemann hierzu ihr Einverständnis geben. Ein Gerichtsverfahren könnten Sie sich dann sparen.
Wenn das Kind vor
Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren wurde oder wenn der Ehemann der Kindesmutter sein Einverständnis zum oben beschriebenen Vorgehen versagt, müsste die Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich angefochten und Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Gemäß § 1600 Abs. 1 BGB
sind zur Anfechtung berechtigt der Ehemann, Sie - sofern Sie eidesstattlich versichern, der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben - sowie die Kindesmutter und das Kind selbst. Faktisch käme in Ihrem Fall nur eine Anfechtung durch Sie oder durch die Kindesmutter in Betracht. Die Anfechtung müsste, wie Sie schon richtig bemerkt haben, bis zum zweiten Geburtstag Ihrer Tochter erfolgen (§ 1600b Abs. 1 BGB
).
Beachten Sie also bitte, dass Sie nur dann ohne gerichtliches Anfechtungs- und Vaterschaftsfeststellungsverfahren zum juristischen Vater Ihrer Tochter werden können, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren wurde. Nur in diesem Fall kommt es auf ein Einverständnis des Ehemannes überhaupt an. Sollte er dieses verweigern oder sollte es hierauf nicht ankommen, weil das Kind vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren wurde, dann zögern Sie bitte nicht, umgehend, vor dem zweiten Geburtstag Ihres Kindes, die Anfechtung bei Gericht in die Wege zu leiten. Sicherheitshalber sollten Sie und die Kindesmutter jeweils einen eigenen entsprechenden Antrag stellen. Denn wenn nur Sie den Antrag stellen würden, könnte es sein, dass das Gericht den Antrag zurückweist, weil in Ihrem Fall in § 1600 Abs. 2 BGB
eine zusätzliche Hürde dergestalt aufgestellt ist, dass die Anfechtung durch den biologischen Vater nur dann zulässig sein soll, wenn zwischen dem Kind und dem juristischen Vater keine sozio-familiäre Beziehung besteht. Sie sollten aber auch nicht ausschließlich die Kindesmutter, für die diese Hürde nicht gilt, den Antrag stellen lassen, denn dann läge es ausschließlich in ihrer Hand, ob die Anfechtung bis zum Ende betrieben wird oder nicht. Der sicherste Weg wäre daher, wenn Sie beide einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes und Feststellung Ihrer Vaterschaft stellen würden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre rechtliche Situation verdeutlichen. Bei Unklarheiten zögern Sie bitte nicht, die Nachfragefunktion zu nutzen. Auch für eine eventuelle Vertretung im Anfechtungsverfahren stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 15.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort.
Was genau versteht mann unter sozio-familiäre Beziehung? Der Ehemann hat einige Monate mit dem Kind zusammen im Haus gewohnt-hatte aber nur sehr wenig Kontakt-weil meine Freundin es damals schon nicht ertragen konnte.Er weiß seid März 2007 - daß er nicht der Vater ist. Seid dem hat er praktisch keinen Kontakt mehr. Das Kind ist geboren-bevor die Scheidung eingeleitet wurde-daß war praktisch auch der Grund. Ich werde mich gerne in diesem Fall vetreten lassen-welche Kosten kommen den in so einem Verfahren ungefähr auf mich und um für meine Freundin auch schon mal zu fragen-auf uns beide zu? Viele dank und viele Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Definition des Begriffs "sozio-familiäre Beziehung" ist immer noch nicht abschließend geklärt, die Rechtsvorschrift ist noch recht neu und bereitet den Gerichten viel Kopfzerbrechen. Das Gesetz geht vom Vorliegen einer solchen aus, wenn der rechtliche Vater und das Kind längere Zeit in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. In Ihrem Fall bestand eine häusliche Gemeinschaft des Kindes und des rechtlichen Vaters für einige Monate, nach Ihren Angaben allerdings keine Beziehung, die als "familiär" bezeichnet werden könnte. Wie man den Begriff "längere Zeit" zu definieren hat und ob das bloße Zusammenleben in einem Haus schon ausreicht, um die Vermutung des Gesetzes zu begründen, weiß bislang noch niemand so richtig.
Daher sollten sicherheitshalber nicht nur Sie, sondern auch die Kindesmutter die Vaterschaft des Ehemannes anfechten. Es ist anzuraten, dass Sie und die Kindesmutter verschiedene Rechtsanwälte nehmen - die Kindesmutter könnte die Anfechtung ja über den Anwalt betreiben, der schon im Scheidungsverfahren für sie tätig ist - , da je nachdem, wie sich Ihre Beziehung entwickelt, bei Beauftragung nur eines Anwalts Interessenkonflikte beim Anwalt entstehen könnten. Das Amtsgericht Siegburg, das für Ihren Fall möglicherweise zuständig ist, setzt für solche Verfahren einen Streitwert von 2.000,00 EUR an. Hieraus folgen Gerichtskosten pro Antrag in Höhe von 219,00 EUR und Rechtsanwaltskosten gemäß RVG für jede Partei in Höhe von rund 450,00 EUR.
Für Ihren Antrag können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen, meine Kontaktdaten finden Sie unter dem obigen Link neben meinem Foto.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)