Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst sollten Sie mit Ihrer Exfrau und dem neuen Ehemann der Exfrau klären, wie es dazu gekommen ist, dass der neue Ehemann den genannten Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte geltend gemacht hat. Insbesondere ist dabei zu klären, ob Ihre Ehefrau einen Ihr evtl. hälftigen Kinderfreibetrag auf den neuen Ehemann übertragen hat. Eine Geltendmachung eines Freibetrages ist nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG
nicht unmöglich, da insoweit auch Kinder des Ehegatten berücksichtigt werden können, die vom „Berechtigten“ in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
II. Davon zu trennen ist Ihre Stellung als „Vater“ Ihrer Kinder. Ihre Stellung dürfte nach dem Bürgerlichen Recht unbestritten sein. Sie gelten nach § 1592 Nr. 1 BGB
als Vater der Kinder, da Sie zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder mit der Mutter der Kinder verheiratet waren.
Diese Stellung kann Ihnen auch nicht ohne Weiteres und vor allen Dingen nicht ohne Ihre Kenntnis „abhanden gekommen sein“. Eine Anerkennung der Vaterschaft bzgl. Ihrer beiden Kinder durch den neuen Ehemann ist nicht möglich, da Ihre Vaterschaft ja besteht. Weiterhin kann auch eine Annahme der Kinder (Adoption) nicht ohne Ihre Kenntnis und Mitwirkung geschehen sein.
Sie gelten daher weiterhin als „Vater“.
III. Insoweit sind Sie aufgrund Ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu Ihren Kindern auch diesen zum Unterhalt verpflichtet. Dagegen besteht grds. für ein Kind kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen seinen Stiefelternteil.
IV. Sie sollten also zunächst das klärende Gespräch mit Ihrer Exfrau und dem Ehemann suchen und um Auskunft bzgl. etwaiger Übertragungen des (anteiligen) Kinderfreibetrages bitten. Sollte danach noch weiterer Beratungsbedarf bestehen, suchen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort auf. Gerne stehe auch ich für eine weitere Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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