Sehr geehrte Fragestellerin,
hat Ihr Freund Zweifel an seiner Vaterschaft, sollte vor einer Vaterschaftsanerkennung unbedingt dein sog. Vaterschaftstest durchgeführt werden.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Ist Ihr Freund - nach einer Vaterschaftsanerkennung oder - feststellung - auch der Vater im rechtlichen Sinne, ist er zum Umgang mit dem Kind verpflichtet.
Er muss dann Unterhalt sowohl für das Kind und als auch für die Kindesmutter zahlen. Auch bei einer regelmäßigen Unterhaltszahlung kann von beiden ein Unterhaltstitel (z.B. Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde, Urteil) verlangt werden, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Für die Höhe des Kindesunterhalts stellt die Düsseldorfer Tabelle Richtlinien auf. Dort sind die Bedarfssätze zum einen nach dem Alter des Kindes und zum anderen nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gestaffelt. Außerdem richtet sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auch nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Bei weniger als drei Unterhaltsberechtigten kommt eine Höherstufung in Betracht. Bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten bis zu 1.500 Euro beträgt der Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für ein Kind im Alter zwischen 0 und 5 Jahren mindestens 199,-- Euro.
Der Selbstbehalt, der einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem minderjährigen Kindern danach i.d.R. mindestens verbleiben muss, beträgt derzeit 900,-- Euro. Geschuldet wird Unterhalt bis zum Abschluss der Berufsausbildung des Kindes. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes braucht die Mutter des Kindes keinen Barunterhalt zu zahlen, wenn sie das Kind. Sie erfüllt mit der Kindesbetreuung ihre Unterhaltspflicht. Ab dem 18. Lebensjahr sind dann beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig.
Unterhalt für die Kindesmutter wird i.d.R. ab sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt geschuldet. Nach dieser Zeit, soweit von der Kindesmutter wegen der Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In der Regel also mindestens bis das Kind drei Jahre alt ist. Soweit es der Billigkeit entspricht - z.B. wenn die Kindesmutter niemanden findet, der das Kind während der Arbeitszeit betreuen kann - auch noch nach dem dritten Lebensjahr.
Bei deren Unterhalt richtet sich der zu zahlende Unterhalt in der Höhe nach oben nach der Lebensstellung der Mutter (Verdienstausfall), höchstens die Hälfte des Einkommens Ihres Freundes. In der Regel hat die Kindesmutter mindestens einen Bedarf von 770,-- Euro. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt gegen über der Kindesmutter nach der Düsseldorfer Tabelle 1.000,-- Euro.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin