Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, ist gem. § 1592 Ziff. 1 BGB
der Vater des Kindes und hat damit alle Rechte und Pflichten. Das heißt, es besteht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht und auch eine Unterhaltspflicht, sowohl für das Kind, wie auch im Falle einer Trennung für Ihre Frau wegen Kinderbetreuung gem. § 1570 BGB
. Das gilt auch dann, wenn Eheleute zum Zeitpunkt der Geburt bereits getrennt gelebt haben und, jedenfalls in Bezug auf den Kindesunterhalt, auch dann, wenn die Mutter zum „Erzeuger“ zieht.
Der leibliche Vater hat insoweit zunächst keinerlei Rechte, er kann sich weder in die Erziehung einmischen, noch hat er ein Besuchsrecht, er ist aber auch nicht unterhaltspflichtig. Das gilt sogar dann, wenn er die Vaterschaft anerkennen will.
Hieran könnte jedoch jeder der Beteiligten durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung gem. § 1599 BGB
etwas ändern, also Sie selbst, der „Erzeuger“ und auch die Mutter. Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass nicht Sie, sondern der „Erzeuger“ der Vater ist, so wird das bisher gem. § 1592 Ziff. 1 bestehende Vater-Kind-Verhältnis aufgehoben und zwar rückwirkend ab Geburt. Zu beachten ist hier jedoch, dass die Anfechtung gem. § 1600b BGB
nur innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis möglich ist und dass die Frist die in diesem Fall mit der Geburt beginnen. Außerdem ist eine Vaterschaftsanfechtung nur dann zulässig, wenn der Kläger Umstände vorträgt, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu begründen und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 30.10.2002, Az. XII ZR 345/00
). Die bloße Behauptung, jemand wäre der Vater oder eben auch nicht, hilft also nicht weiter.
Nachdem Sie mit der Mutter verheiratet sind, werden Sie wegen § 1592 Ziff 1 BGB
auch automatisch als Vater eingetragen, die Option, dass Ihre Frau jemand anderen als Sie als Vater angibt, besteht in diesem Fall also gar nicht.
.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben, bei Unklarheiten verwenden Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Vielen Dank für die schnelle, gute Antwort. Nachfrage:
Innerhalb von zwei Jahren kann jeder der Beteiligten die Vaterschaft anfechten. Heisst das das wir, meine Ehefrau und ich, innerhalb dieser Zeit uns in einer "Schwebesituation" befinden, da der Erzeuger sein Anfechtungsrecht ausüben darf, es vielleicht sogar als Druckmittel einsetzen kann?
Dank im voraus für die Beantwortung.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, letztendlich heißt es das leider.
Wobei sich natürlich auch der "Erzeuger" in einer Art Schwebezustand befindet, denn auch Sie selbst könnten ja in den zwei Jahren jederzeit die Vaterschaft anfechten, was dann zur Folge hätte, dass auf den "Erzeuger" erhebliche finanzielle Verpflichtungen zukämen. Denn ihn trifft mit der Vaterschaft nicht nur eine Unterhaltspflicht für das Kind sondern auch für Ihre Frau. Der Unterhaltsanspruch der Mutter anlässlich der Geburt ist nach derzeit noch geltendem Recht gem. § 1615 l Abs. 2 BGB
auf drei Jahre ab der Geburt begrenzt. Diese Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Müttern hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit Beschluss vom 28. 2. 2007 - 1 BvL 9/ 04
für verfassungswidrig erklärt, so dass es hierzu bis spätestens 31.12.2008 eine Änderung geben wird.
Wie die Neuregelung aussehen wird ist derzeit noch unklar, das "Druckmittel" könnte den "Erzeuger" aber möglicherweise teuer zu stehen kommen, so dass er zumindest ein erhebliches wirtschaftliches Risiko einginge, wenn er davon Gebrauch machen würde und vor allem auch eins, das wegen der unklaren Rechtslage derzeit gar nicht überschaubar ist.
Außerdem bekäme der „Erzeuger“ durch eine Vaterschaftsanfechtung zwar ein Besuchsrecht und auch eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, aber noch lange kein Sorgerecht, das bliebe dann bei Ihrer Frau sofern diese ihm das gemeinsame Sorgerecht nicht ausdrücklich übertragen würde.
Der „Erzeuger“ wird sich also wahrscheinlich gut überlegen, ob er das „Druckmittel“ tatsächlich einsetzt, denn mit Ausnahme des Besuchsrechts kämen dadurch nur Verpflichtungen auf ihn zu.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin