Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Bei einer vorläufigen Recherche konnte ich auch nur die erwähnten sowie weitere Pressemitteilungen zu den Entscheidungen finden.
Da jedoch verschiedene Mitteilungen dieses Urteil mit ähnlichem Tenor erwähnen gehe ich von einer insgesamt zutreffenden Wiedergabe des Wortlauts aus.
Jetzt jedoch zu der für Sie entscheidenden Frage, was dieses Urteil für Ihren Fall bedeutet.
Zivilrechtliche Urteile wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien des jeweiligen Prozesses. Deshalb können Sie aus diesem Urteil unmittelbar keine Rechte ableiten, sondern eine entsprechende gerichtliche Feststellung nur ggf. in einem eigenen Prozeß verwenden.
Zudem ist bei dem hier zitierten Urteil zu erwähnen, daß gegen das Urteil Rechtsmittel möglich sind, und es sich um das Urteil eines Landgerichts handelt, das insofern nicht verbindlich für andere Gerichte ist.
In den vergangen Jahren sind zu Partnervermittlungen mehrere Urteile von Gerichten mit teilweise unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen insbesondere zum Kündigungsrecht und der Verlängerung von Mitgliedschaften getroffen worden.
Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt soweit ersichtlich noch nicht vor, so daß natürlich bei einem gerichtlichen Verfahren immer ein gewisses Prozeßrisiko besteht.
Wie der Kollege in der zitierten Anfrage zu Recht erläutert hat, wird insbesondere das Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 627 BGB
diskutiert und zum Teil von den Gerichten auch bestätigt.
Um auf die von Ihnen angesprochene Vertragsverlängerung zurück zu kommen:
Auch im Hinblick auf das Urteil des LG Berlin und die dort vertretene Argumentation, daß die Art der Vertragsverlängerung eine Irreführung von Kunden darstellt, kann natürlich bei einem Prozeß verwendet werden, um die Unwirksamkeit der Verlängerung geltend zu machen.
Es gibt allerdings keine Gewißheit, daß ein anderes Gericht dieser Argumentation auch folgt, daher besteht immer ein gewisses Prozeßrisiko.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 16.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich habe mich nun entschieden die Forderung der Firma EliteMedianet vorerst nicht zu begleichen und deren weiteres Vorgehen abzuwarten. Nun stellt sich für mich noch die Frage, ob ich zusätzlich zu meiner fristlosen Kündigung auf Grundlage von §627 (Siehe http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=188226) noch ein weiteres Schreiben an die Firma EliteMedianet senden sollte (Entwurf siehe unten), in welchem ich die automatische Vertragsverlängerung wegen Irreführung anfechte? Oder ist es ausreichend dies nach dem Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides zu tun? An wen müsste ich ein solches Schreiben richten? An die Firma EliteMedianet, an das von Firma EliteMedianet beauftraget Inkassounternehmen oder an beide?
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Entwurf für mein Schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat das Landgerichtes Berlin in einem kürzlich erlassenen Urteil festgestellt, dass Ihre Firma bei der automatischen Vertragsverlängerung rechtswidrig mit irreführenden Methoden arbeitet. Folglich ist eine rechtswirksame automatische Verlängerung meines Vertrags (Chiffre......) nicht erfolgt. Meine Premium-Mitgliedschaft ist somit seit 09.04.2012 beendet. Ihre Forderungen gegen mich sind deshalb ohne rechtliche Grundlage. Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung, dass mein Vertag seit 09.04.2012 beendet ist!
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Ist dieser Entwurf so in Ordnung (wenn auch ohne Erfolgsgarantie)?
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich habe mich nun entschieden die Forderung der Firma EliteMedianet vorerst nicht zu begleichen und deren weiteres Vorgehen abzuwarten. Nun stellt sich für mich noch die Frage, ob ich zusätzlich zu meiner fristlosen Kündigung auf Grundlage von §627 (Siehe http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=188226) noch ein weiteres Schreiben an die Firma EliteMedianet senden sollte (Entwurf siehe unten), in welchem ich die automatische Vertragsverlängerung wegen Irreführung anfechte? Oder ist es ausreichend dies nach dem Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides zu tun? An wen müsste ich ein solches Schreiben richten? An die Firma EliteMedianet, an das von Firma EliteMedianet beauftraget Inkassounternehmen oder an beide?
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Entwurf für mein Schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat das Landgerichtes Berlin in einem kürzlich erlassenen Urteil festgestellt, dass Ihre Firma bei der automatischen Vertragsverlängerung rechtswidrig mit irreführenden Methoden arbeitet. Folglich ist eine rechtswirksame automatische Verlängerung meines Vertrags (Chiffre......) nicht erfolgt. Meine Premium-Mitgliedschaft ist somit seit 09.04.2012 beendet. Ihre Forderungen gegen mich sind deshalb ohne rechtliche Grundlage. Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung, dass mein Vertag seit 09.04.2012 beendet ist!
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Ist dieser Entwurf so in Ordnung (wenn auch ohne Erfolgsgarantie)?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Soweit ich aus Ihrer vorherigen Anfrage gesehen habe, wurde der Vertrag bereits gekündigt und Elite-Partner hat den Eingang auch bestätigt.
Daher ist es nicht erforderlich, daß Sie nun nochmals eine Anfechtung erklären.
Wenn Sie wie angekündigt eine Forderung eines Inkassounternehmens bekommen, antworten Sie nachweisbar an das Inkassounternehmen (per Einschreiben/Rückschein), daß eine wirksame Forderung wegen Kündigung und unwirksamer Vertragsverlängerung nicht besteht.
Im Falle eines gerichtlichen Mahnbescheids müssen Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen.
Es liegt dann an Elitepartner die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Während eines (möglichen) Verfahrens kann dann darauf hingewiesen werden, daß die Vertragsverlängerung wegen irreführender Vertragsbestimmungen unwirksam war und daher kein weiterer Anspruch besteht.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt