Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der gerichtliche Vollstreckungstitel ist auszulegen. Dabei sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Sofern darin die Währung zutreffend angegeben wird, gilt diese Angabe auch für den Tenor der Entscheidung.
Im Übrigen kann nach § 319 ZPO jederzeit auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auch von Amts wegen eine Berichtigung des Vollstreckungstitels durch das Gericht wegen dieser offenbaren Unrichtigkeit erfolgen.
Daher sehe ich leider keine Chancen für Ihr Vorhaben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen