Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bezüglich der titulierten Hauptforderung (einschließlich Zinsen und ggf. Nebenforderung), die sich aus dem Urteil unmittelbar ergibt, ist die Zwangsvollstreckung sofort möglich. Sie sollten diese Forderung somit, um eine Zwangsvollstreckung und damit weitere Kosten zu vermeiden, umgehend begleichen. Ist Ihnen dies nicht möglich, empfiehlt es sich, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Allerdings muss der Gläubiger hierauf nicht eingehen.
Wegen der Kosten des Verfahrens findet, sobald der Gläubiger seine Kostenrechnung bei Gericht einreicht, das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren statt: Das Gericht prüft die Kostenrechnung und erlässt einen Beschluss, in dem steht, welchen Betrag Sie an den Gläubiger zahlen müssen. Nach Zugang dieses Beschlusses haben Sie zwei Wochen Zeit, den Betrag zu überweisen, danach kann auch daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-